Begründung: Der Beklagte schloss mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 28. September 2005 einen „Künstler-Produktions-Vertrag", der unter anderem folgende Bestimmungen enthielt: „§ 1 Vertragsgegenstand. 1. Gegenstand dieses Vertrags ist das Recht, Bild- und Schallaufnahmen mit Darbietungen des Künstlers auszuwerten. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Künstler, während der Vertragsdauer Titel zur Herstellung von Schallaufnahmen vorzutragen. [...] § 2 Vertragsdauer: Paragrap... mehr lesen...
Norm: UrhG §31 Abs2UrhG §67 Abs2
Rechtssatz:
Das Kündigungsrecht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten nach § 31 Abs 2 UrhG (gegebenenfalls iVm § 67 Abs 2 UrhG) kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Werknutzungsberechtigten für den Fall der Kündigung eine Option zur Verlängerung des Vertrags eingeräumt wird. Das Kündigungsrecht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, UrhG (gegebenenfa... mehr lesen...
Norm: UrhG §31 Abs2
Rechtssatz:
Als „Vollendung des Werks" iSv § 31 Abs 2 UrhG ist daher der Abschluss jener (allenfalls auch Studio-)Aufführung zu verstehen, die auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten wird; erfolgt die Aufnahme in mehreren Terminen, kommt es auf den letzten an. Als „Vollendung des Werks" iSv Paragraph 31, Absatz 2, UrhG ist daher der Abschluss jener (allenfalls auch Studio-)Aufführung zu verstehen, die auf ... mehr lesen...