Norm
UrhG §31 Abs2Rechtssatz
Das Kündigungsrecht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten nach § 31 Abs 2 UrhG (gegebenenfalls iVm § 67 Abs 2 UrhG) kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Werknutzungsberechtigten für den Fall der Kündigung eine Option zur Verlängerung des Vertrags eingeräumt wird.Das Kündigungsrecht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, UrhG (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 2, UrhG) kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Werknutzungsberechtigten für den Fall der Kündigung eine Option zur Verlängerung des Vertrags eingeräumt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125546Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010