RS OGH 2009/12/16 4Ob178/09v

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Norm

UrhG §31 Abs2

Rechtssatz

Als „Vollendung des Werks" iSv § 31 Abs 2 UrhG ist daher der Abschluss jener (allenfalls auch Studio-)Aufführung zu verstehen, die auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten wird; erfolgt die Aufnahme in mehreren Terminen, kommt es auf den letzten an.Als „Vollendung des Werks" iSv Paragraph 31, Absatz 2, UrhG ist daher der Abschluss jener (allenfalls auch Studio-)Aufführung zu verstehen, die auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten wird; erfolgt die Aufnahme in mehreren Terminen, kommt es auf den letzten an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125547

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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