Norm
UrhG §31 Abs2Rechtssatz
Als „Vollendung des Werks" iSv § 31 Abs 2 UrhG ist daher der Abschluss jener (allenfalls auch Studio-)Aufführung zu verstehen, die auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten wird; erfolgt die Aufnahme in mehreren Terminen, kommt es auf den letzten an.Als „Vollendung des Werks" iSv Paragraph 31, Absatz 2, UrhG ist daher der Abschluss jener (allenfalls auch Studio-)Aufführung zu verstehen, die auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten wird; erfolgt die Aufnahme in mehreren Terminen, kommt es auf den letzten an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125547Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010