Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagten verpflichtet sind, nach § 42b Abs 1 und 3 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine Vergütung für nach Österreich geliefertes Trägermaterial zu zahlen. Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des nach Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG gebotenen „gerechten Ausgleichs“ für die zulässige Vervielfältigung geschützter Werke zum privaten Gebrauch. Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft na... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die im Sicherungsverfahren ergangene Entscheidung des Senats wurde mehrfach veröffentlicht und besprochen (4 Ob 208/09f = MR 2010, 206 [Walter] = jusIT 2010/41, S 96 [Handig] = ÖBl-LS 2010/124 [Büchele] = ecolex 2010/215 S 584 [Horak] = wbl 2010, 316/124 = RdW 2010, 346 = EvBl-LS 2010/101 = GRUR Int 2011, 77 - Mozart Symphonie No 41; Reis, Zur Rechtfertigung 'geringfügiger' Eingriffe in das Urheberrecht, MR 2011, 22). Hinsichtlich Vorbringen und Sachverhalt im S... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** W*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Zahl... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine selbständige Landesorganisation der Sozialdemokratischen Partei Österreichs mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Landesgeschäftsführer wurde beauftragt, alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Salzburger Landtagswahlkampf 2009 wahrzunehmen. Die Klägerin ist Auftraggeberin einer für sie im Vorfeld dieser Wahlen durchgeführten Werbekampagne, in der (als Plakat- und Internetwerbung) ua das nachstehend abgebildete Lichtbild (Beil./A) verwendet wurde. ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Künstlerin hat das Gemälde „Mozart Symphonie No 41“ (Acrylfarbe auf Leinen, 120 x 160 Zentimeter) geschaffen. Sie gestattete der Beklagten, die ein Hotel in Wien betreibt, in deren Hotelräumlichkeiten eine befristete Verkaufsausstellung ihrer Gemälde zu veranstalten. Für jedes verkaufte Gemälde sollte die Beklagte eine Provision erhalten. Die Ausstellung fand vom 25. 6. bis 25. 9. 2007 statt. Während dieser Zeit konnte die Klägerin keines der Gemälde verkau... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4gUrhG §15UrhG §16UrhG §74
Rechtssatz: Wird das Werk nicht dazu verwendet, um den Rechteinhaber zu kritisieren, liegt keine Rechtfertigung des Eingriffs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung vor. Entscheidungstexte 4 Ob 105/03z Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 105/03z European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4gUrhG §15UrhG §16UrhG §74
Rechtssatz: Hat die Verwendung eines Werks keine Belegfunktion, sondern dient sie nur der Information, so vermag das Grundrecht der freien Meinungsäußerung den Eingriff auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Berechtigte die Nutzung seines Werks auch gegen (angemessenes) Entgelt nicht gestattet, oder wenn er dem Nutzer nicht bekannt ist und seine Identität in der kurzen Zeit, die für eine Ver... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4gUrhG §15UrhG §16UrhG §74UrhG §81
Rechtssatz: Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IC4gStGG Art13UrhG allgUrhG §16
Rechtssatz: Das durch Art 13 StGG und Art 10 MRK verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt nicht den Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte über die im UrhG festgelegten freien Werknutzungen hinaus. Das jedem zustehende Recht auf Redefreiheit und Übermittlung von Informationen steht gemäß Art 10 Abs 2 MRK unter einem Gesetzesvorbehalt. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §16UrhG §42UrhG §74
Rechtssatz: Mit der Übermittlung eines Lichtbildes durch Bildfunk über das Bildfunknetz der APA ist das Bild im Sinne der §§ 16 Abs 1, 74 Abs 1 UrhG "verbreitet". Ein dem Lichtbild beigesetzter "Sperrvermerk" vermag an der damit bereits vollendeten Verbreitung nichts mehr zu ändern. Entscheidungstexte 4 Ob 1091/94 Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob ... mehr lesen...