RS OGH 1996/12/17 4Ob2363/96w, 4Ob127/01g, 4Ob32/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

MRK Art10 Abs2 IC4g
StGG Art13
UrhG allg
UrhG §16

Rechtssatz

Das durch Art 13 StGG und Art 10 MRK verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt nicht den Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte über die im UrhG festgelegten freien Werknutzungen hinaus. Das jedem zustehende Recht auf Redefreiheit und Übermittlung von Informationen steht gemäß Art 10 Abs 2 MRK unter einem Gesetzesvorbehalt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2363/96w
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
    Veröff: SZ 69/283
  • 4 Ob 127/01g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 127/01g
    Vgl aber; Beisatz: Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 74/108
  • 4 Ob 32/02p
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 32/02p
    Vgl; Beisatz: Hier: Liegt ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte vor, der von vornherein nicht nur wirtschaftliche Interessen berührt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107138

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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