Norm: MuSchG 1990 §7 Abs2UrhG §14 Abs1UrhG §24 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 1 UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als § 7 Abs 2 MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht. Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des ... mehr lesen...
Norm: UrhG §14 Abs1UrhG §15 Abs1
Rechtssatz: Die durch die §§ 14 Abs 1, 15 Abs 1 UrhG dem Urheber zustehenden Rechte sind streng von dem Eigentumsrecht an urheberrechtlichen Werken (hier Pläne und Entwürfe) zu unterscheiden. Für die Annahme, die Verwertungsrechte hafteten gleich den sich gemäß der (hier § 55 der Tiroler) Bauordnungen aus den Baubewilligungsbescheiden ergebenden Rechten und Pflichten auf dem Grundstück, fehlt jede gesetzliche Gr... mehr lesen...