Norm
MuSchG 1990 §7 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs 1 UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als § 7 Abs 2 MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht. Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen, mußte in diesem Fall nicht geprüft werden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als Paragraph 7, Absatz 2, MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht. Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen, mußte in diesem Fall nicht geprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106667Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02161_96I0000_001