RS OGH 1996/8/12 4Ob2161/96i

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Veröffentlicht am 12.08.1996
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Norm

MuSchG 1990 §7 Abs2
UrhG §14 Abs1
UrhG §24 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs 1 UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als § 7 Abs 2 MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht. Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen, mußte in diesem Fall nicht geprüft werden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als Paragraph 7, Absatz 2, MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht. Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen, mußte in diesem Fall nicht geprüft werden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106667

Dokumentnummer

JJR_19960812_OGH0002_0040OB02161_96I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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