Norm
UrhG §14 Abs1Rechtssatz
Die durch die §§ 14 Abs 1, 15 Abs 1 UrhG dem Urheber zustehenden Rechte sind streng von dem Eigentumsrecht an urheberrechtlichen Werken (hier Pläne und Entwürfe) zu unterscheiden. Für die Annahme, die Verwertungsrechte hafteten gleich den sich gemäß der (hier § 55 der Tiroler) Bauordnungen aus den Baubewilligungsbescheiden ergebenden Rechten und Pflichten auf dem Grundstück, fehlt jede gesetzliche Grundlage. Diese Verwertungsrechte sind insbesondere kein Zubehör einer Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076811Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00327_8300000_001