Norm: PrTV-G §6 Zuletzt aktualisiert am 05.03.2012 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §6
Leitsatz: Von einer wesentlichen Änderung des zeitlichen Umfangs kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der Rundfunkveranstalter den zeitlichen Umfang einmalig in der im vorliegenden Fall festgestellten Art und Weise (statt 1 Stunde mehr als 2,5 Stunden) überschritten haben sollte. Zuletzt aktualisiert am 05.03.2012 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §6 Zuletzt aktualisiert am 10.09.2008 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §6
Leitsatz:
Zu § 6 PrTV-G: Zu Paragraph 6, PrTV-G: Rechtsverletzung durch wesentliches Überschreiten des in der Zulassung genehmigten zeitlichen Umfangs eines Fensterprogramms; die Ausstrahlung einer Sendung von 20.15 bis 22.42 Uhr entspricht nicht der genehmigten Ausstrahlung im "Nachtprogramm".
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