Norm
PrTV-G §6Leitsatz
Von einer wesentlichen Änderung des zeitlichen Umfangs kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der Rundfunkveranstalter den zeitlichen Umfang einmalig in der im vorliegenden Fall festgestellten Art und Weise (statt 1 Stunde mehr als 2,5 Stunden) überschritten haben sollte.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012