RS Bks 2012/2/27 611.192/0003-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2012
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Norm

PrTV-G §6

Leitsatz

Von einer wesentlichen Änderung des zeitlichen Umfangs kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der Rundfunkveranstalter den zeitlichen Umfang einmalig in der im vorliegenden Fall festgestellten Art und Weise (statt 1 Stunde mehr als 2,5 Stunden) überschritten haben sollte.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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