Norm
PrTV-G §6Leitsatz
Zu § 6 PrTV-G:Zu Paragraph 6, PrTV-G:
Rechtsverletzung durch wesentliches Überschreiten des in der Zulassung genehmigten zeitlichen Umfangs eines Fensterprogramms; die Ausstrahlung einer Sendung von 20.15 bis 22.42 Uhr entspricht nicht der genehmigten Ausstrahlung im "Nachtprogramm".
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2008