RS Bks 2008/9/1 611.192/0003-BKS/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2008
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Norm

PrTV-G §6

Leitsatz

Zu § 6 PrTV-G:Zu Paragraph 6, PrTV-G:

Rechtsverletzung durch wesentliches Überschreiten des in der Zulassung genehmigten zeitlichen Umfangs eines Fensterprogramms; die Ausstrahlung einer Sendung von 20.15 bis 22.42 Uhr entspricht nicht der genehmigten Ausstrahlung im "Nachtprogramm".

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2008
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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