Norm: PrTV-G §5 Abs7 Zuletzt aktualisiert am 26.11.2009 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §5 Abs7
Leitsatz:
Übt ein Rundfunkveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von 1 Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb aus, erlischt die Zulassung ex lege. Die Feststellung, dass die Zulassung erloschen ist, steht schließlich einer erneuten Erteilung der Zulassung nicht entgegen, sobald die Berufungswerberin eine Behebung ihrer technischen Probleme herbeiführen kann.
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Norm: PrTV-G §3PrTV-G §5 Abs7 Zuletzt aktualisiert am 08.07.2008 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §3PrTV-G §5 Abs7
Leitsatz:
Die Berufungswerberin hatte keine Niederlassung in Form des Sitzes bzw. der Hauptniederlassung (Hauptverwaltung) nach § 3 Abs. 1 PrTV-G in Österreich; Eine Hauptverwaltung liegt nämlich nur dann vor, wenn an dem Ort die wesentlichen oder zumindest der überwiegende Teil der unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, was aber per definitionem eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum voraussetzt; Die B... mehr lesen...