Norm
PrTV-G §5 Abs7Leitsatz
Übt ein Rundfunkveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von 1 Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb aus, erlischt die Zulassung ex lege.
Die Feststellung, dass die Zulassung erloschen ist, steht schließlich einer erneuten Erteilung der Zulassung nicht entgegen, sobald die Berufungswerberin eine Behebung ihrer technischen Probleme herbeiführen kann.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009