Norm
PrTV-G §3Leitsatz
Die Berufungswerberin hatte keine Niederlassung in Form des Sitzes bzw. der Hauptniederlassung (Hauptverwaltung) nach § 3 Abs. 1 PrTV-G in Österreich; Eine Hauptverwaltung liegt nämlich nur dann vor, wenn an dem Ort die wesentlichen oder zumindest der überwiegende Teil der unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, was aber per definitionem eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum voraussetzt;Die Berufungswerberin hatte keine Niederlassung in Form des Sitzes bzw. der Hauptniederlassung (Hauptverwaltung) nach Paragraph 3, Absatz eins, PrTV-G in Österreich; Eine Hauptverwaltung liegt nämlich nur dann vor, wenn an dem Ort die wesentlichen oder zumindest der überwiegende Teil der unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, was aber per definitionem eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum voraussetzt;
Die „Niederlassung“ definierte Rechtshoheit nach § 3 Abs. 1 PrTV-G stellt ein geradezu „absolutes“ Zulassungserfordernis dar;Die „Niederlassung“ definierte Rechtshoheit nach Paragraph 3, Absatz eins, PrTV-G stellt ein geradezu „absolutes“ Zulassungserfordernis dar;
Die Rechtshoheit ist ein integraler und wesentlicher Bestandteil der Zulassung durch die Behörde, dem insbesondere im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben maßgebliche, weil zuständigkeitsbegründende Funktion zukommt;
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008