Norm: PrTV-G §37 Z4 Zuletzt aktualisiert am 06.06.2008 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §37 Z4
Leitsatz:
Bei bestehender Krankheit kann die Unterlassung der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und/oder der Abbruch einer bereits begonnenen ärztlich angeordneten Therapie und/oder die Unterlassung einer derartigen Therapie die Gesundheit gefährden; Wer als Nichtarzt Untersuchungen - welcher Art immer - mit der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten o... mehr lesen...
Norm: PrTV-G §37 Dokumentnummer BKST_20070702_611001_0005_BKS_2007_00 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §37
Leitsatz:
Der Tatbestand des § 37 Z 6 PrTV-G betrifft nur Rundfunkwerbung, die für sich selbst genommen eine rechtswidrige Praktik fördert. Nicht in Betracht kommt es hingegen, unter diesen Tatbestand (möglicherweise) rechtswidrige Praktiken zu subsumieren, die nicht zum Gegenstand einer Rundfunkwerbung gemacht werden, sondern mit dem Gegenstand der Werbung lediglich dadurch in einem indirekten Zusammenhang stehen, als sie vom selben U... mehr lesen...