Norm
PrTV-G §37 Z4Leitsatz
Bei bestehender Krankheit kann die Unterlassung der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und/oder der Abbruch einer bereits begonnenen ärztlich angeordneten Therapie und/oder die Unterlassung einer derartigen Therapie die Gesundheit gefährden;
Wer als Nichtarzt Untersuchungen - welcher Art immer - mit der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder krankhaften Störungen, Behinderungen oder Missbildungen zu erteilen, oder wer als Nichtarzt solche Auskünfte in Form einer Diagnose - auf Grund welcher Erkenntnisquelle immer - erteilt, erweckt den Anschein, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Gerade dieser erweckte Anschein begründet aber vor dem Hintergrund des § 37 Z 4 PrTV-G die (mögliche) Gefährdung der eigenen Gesundheit; Gerade die (auch alternative) „Behandlung“ von Leiden kann durchaus geeignet sein, Personen, die zwischen 01.00 und 03.00 Uhr morgens durch die Programme „zappen“, zu einem längeren Verweilen auf diesem Kanal zu veranlassen. Und schließlich erscheint es ja durchaus sachgerecht – und wohl auch von den Intentionen des Gesetzgebers erfasst –, gerade jene Personen vor Aussagen wie den im vorliegenden Verfahren inkriminierten zu schützen, die daran glauben, dass durch „Engelenergien“ Heilungserfolge bei Bein-, Kreuz- und Darmleiden möglich sind. Gerade für diese Personen erscheinen zumindest Warnhinweise in jener Form notwendig;Wer als Nichtarzt Untersuchungen - welcher Art immer - mit der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder krankhaften Störungen, Behinderungen oder Missbildungen zu erteilen, oder wer als Nichtarzt solche Auskünfte in Form einer Diagnose - auf Grund welcher Erkenntnisquelle immer - erteilt, erweckt den Anschein, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Gerade dieser erweckte Anschein begründet aber vor dem Hintergrund des Paragraph 37, Ziffer 4, PrTV-G die (mögliche) Gefährdung der eigenen Gesundheit; Gerade die (auch alternative) „Behandlung“ von Leiden kann durchaus geeignet sein, Personen, die zwischen 01.00 und 03.00 Uhr morgens durch die Programme „zappen“, zu einem längeren Verweilen auf diesem Kanal zu veranlassen. Und schließlich erscheint es ja durchaus sachgerecht – und wohl auch von den Intentionen des Gesetzgebers erfasst –, gerade jene Personen vor Aussagen wie den im vorliegenden Verfahren inkriminierten zu schützen, die daran glauben, dass durch „Engelenergien“ Heilungserfolge bei Bein-, Kreuz- und Darmleiden möglich sind. Gerade für diese Personen erscheinen zumindest Warnhinweise in jener Form notwendig;
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008