Übertretung im Punkt 1.): In diesem Punkte wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe seit Anfang September 1997 in R, B 218, in einer Wohnung Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 26.1.1998 als Unterkunftnehmer unterlassen, sich bei der Meldebehörde anzumelden, obwohl jemand, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 un... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Zwangsräumung kann nicht schon deshalb auf eine Nichtaufgabe der Unterkunft in der betreffenden Wohnung geschlossen werden, weil bei der Räumung noch persönliche Sachen im Wert von einer halben Million Schilling im Haus zurückblieben und nach Beendigung der familiären Streitigkeiten bzw. anhängigen Gerichtsverfahren eine sofortige Rückkehr zum Wohnort geplant war. So setzt die Unterkunft in einer Wohnung voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 3 Abs.1 Meldegesetz ist jemand der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 7 Abs.1 trifft diese Meldepflicht den Unterkunftnehmer. Gemäß § 22 Abs.1 iVm Abs.7 ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und im Wiederholungsfall bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt. Angesichts dieser klaren Rechtslage ist für den Berufungswerber mit seinem Hi... mehr lesen...