RS UVS Steiermark 1999/04/13 30.3-5/99

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Veröffentlicht am 13.04.1999
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Rechtssatz

Bei einer Zwangsräumung kann nicht schon deshalb auf eine Nichtaufgabe der Unterkunft in der betreffenden Wohnung geschlossen werden, weil bei der Räumung noch persönliche Sachen im Wert von einer halben Million Schilling im Haus zurückblieben und nach Beendigung der familiären Streitigkeiten bzw. anhängigen Gerichtsverfahren eine sofortige Rückkehr zum Wohnort geplant war. So setzt die Unterkunft in einer Wohnung voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen und Schlafen benützt, wovon man nach einer Zwangsräumung keinesfalls mehr ausgehen kann. Auch die Berufungswerberin hatte nicht behauptet, nach der Zwangsräumung dort (weiterhin) geschlafen bzw. gewohnt zu haben. Die Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde nach § 4 Abs 1 und § 7 Abs 1 MeldeG besteht nämlich unabhängig vom Grund der Aufgabe der Wohnung bzw. der Unterkunftnahme; insbesondere begründet auch eine widerrechtlich unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der Unterkunft und das Beziehen einer Notunterkunft diese Verpflichtung (VwGH 2.2.1983, 82/0290, 0301; 27.4.1984, 82/01/0019).

Schlagworte
Unterkunftnehmerin Abmeldung wohnen Aufgabe Zwangsräumung Notunterkunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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