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Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Anwälte xxx GmbH, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.02.2024, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 21 Abs. 1 Z 11 und Z 3 Tiertransportgesetz - TTG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertrete... mehr lesen...