TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/27 KLVwG-781/7/2024

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Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
E3R E03503000

Norm

TTG 2007 §21 Abs1 Z3
32005R0001 TiertransportV Art1
32005R0001 TiertransportV Art3
32005R0001 TiertransportV Art6

Anmerkung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2024, Ra 2024/02/0285-5, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.06.2024, KLVwG-781/7/2024, zurückgewiesen.

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Anwälte xxx GmbH, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.02.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs. 1 Z 3 Tiertransportgesetz - TTG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Anwälte xxx GmbH, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.02.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Tiertransportgesetz - TTG, zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.römisch zwei.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- zu leisten.

III.römisch drei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins.  Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.02.2024, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:

„Sie haben als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen xxx, verwendet mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen xxx, nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:

Sie haben als Lenker mit dem angeführten Fahrzeug eine Tierbeförderung durchgeführt und wurden dabei Tiere transportiert, welche nicht transportfähig waren, obwohl Tiere nur befördert werden dürfen, wenn sie transportfähig sind.

Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass ein Huhn mit großer offener Wunde unterhalb des Flügels, linke Körperseite, transportiert wurde.
(2. Ebene Hühnerbox, rechts hinten im Anhänger).
Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass ein Huhn mit großer offener Wunde unterhalb des Flügels, linke Körperseite, transportiert wurde., (2. Ebene Hühnerbox, rechts hinten im Anhänger).

Tatzeit: Datum: 25.09.2023,   Uhrzeit: 12:05 Uhr

Tatort:
Marktgemeinde xxx, xxx, Straßennummer: xxx, Straßenkilometer: xxx – Fahrtrichtung: xxx

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 21 Abs. 1 Z 3 Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022, i.V.m. Art. 3 lit. b VO (EG) Nr. 1/2005.“Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,, in Verbindung mit Artikel 3, Litera b, VO (EG) Nr. 1 aus 2005,.“

Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von EUR 500 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage und 9 Stunden) gemäß
§ 21 Abs. 1 TTG verhängt.
Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von EUR 500 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage und 9 Stunden) gemäß, Paragraph 21, Absatz eins, TTG verhängt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die belangte Behörde zur Größe der angeblich bestehenden offenen Wunde des betroffenen Masthuhns keine Feststellungen getroffen habe. Dementsprechend liege keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage und dementsprechend Feststellungen für die Subsumtion des angelasteten Verhaltens unter die angewendete Strafbestimmung vor. Aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes der anzuwendenden Bestimmung der VO 1/2005 gelten Tiere nur dann als transportunfähig, wenn große offene Wunden vorliegen. Eine solche große offene Wunde liege aber im gegenständlichen Fall gerade nicht vor. Es sei überhaupt unklar, ab welcher Größe eine Wunde als die Strafbarkeit auslösende große Wunde zu qualifizieren sei. Sämtliche mit diesem Fahrzeug transportierten Tiere seien im Rahmen der Lebendtierbeschau von einem Tierarzt zum Transport freigegeben worden, weshalb die Transportfähigkeit sämtlicher Tiere bestanden habe und nachgewiesen sei. Für die Verladung sei der Betriebsführer des Mastbetriebes, also der Tierhalter verantwortlich und trage die Haftung. Der Fahrer des Transport-LKW schließe nach Beendigung der Verladung durch den Betriebsführer die Plane des LKW, anschließend beginne der Transport zum Schlachtbetrieb. Aufgrund der Lebensmittelhygiene dürfe der LKW-Fahrer bei der Verladung der Hühner selbst nicht in den Stall. Die Verladung der Hühner werde vom Halter selbstständig durchgeführt. Dazu werden die Hühner von ihm in die Transportcontainer verladen und mit einem Stapler auf den LKW gehoben. Ein Transportcontainer habe acht Fächer, in jedem Fach befinden sich rund 35 Hühner. Der Fahrer des LKW mache bei der Verladung auf den LKW eine optische Sichtkontrolle. Kommen dabei keine Auffälligkeiten zutage, schließe der Fahrer danach die Planen des LKW. Anschließend beginne der Transport zum Schlachtbetrieb. Bei der gegenständlich durchgeführten optischen Kontrolle durch den Fahrer sei von ihm keine Auffälligkeiten festgestellt worden, weshalb der Transport durchgeführt worden sei. Beim Transport seien ausschließlich original xxx Container verwendet worden, welche explizit für den Transport von Lebendgeflügel konstruiert seien. Diese seien auch entsprechend den Herstellerangaben verwendet worden, sodass unnötige Verletzungen und Leiden der Tiere größtmöglich ausgeschlossen worden sei. Festzuhalten sei aber, dass auch bei strengster Einhaltung sämtlicher Sorgfaltspflichten bei Lebendtiertransporten Verletzungen von Tieren nicht gänzlich zu 100 % ausgeschlossen werden können. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der Verletzung des Tieres daher lediglich um einen minderen Grad des Versehens, welcher nicht strafbar sei. Zudem seien beim gegenständlichen Transport eine derart große Anzahl an Masthühnern transportiert worden, dass die Untersuchung jedes einzelnen Tieres unmittelbar vor Fahrtantritt und auch während der Fahrt faktisch nicht möglich sei und auch nicht zumutbar wäre. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die belangte Behörde zur Größe der angeblich bestehenden offenen Wunde des betroffenen Masthuhns keine Feststellungen getroffen habe. Dementsprechend liege keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage und dementsprechend Feststellungen für die Subsumtion des angelasteten Verhaltens unter die angewendete Strafbestimmung vor. Aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes der anzuwendenden Bestimmung der VO 1 aus 2005, gelten Tiere nur dann als transportunfähig, wenn große offene Wunden vorliegen. Eine solche große offene Wunde liege aber im gegenständlichen Fall gerade nicht vor. Es sei überhaupt unklar, ab welcher Größe eine Wunde als die Strafbarkeit auslösende große Wunde zu qualifizieren sei. Sämtliche mit diesem Fahrzeug transportierten Tiere seien im Rahmen der Lebendtierbeschau von einem Tierarzt zum Transport freigegeben worden, weshalb die Transportfähigkeit sämtlicher Tiere bestanden habe und nachgewiesen sei. Für die Verladung sei der Betriebsführer des Mastbetriebes, also der Tierhalter verantwortlich und trage die Haftung. Der Fahrer des Transport-LKW schließe nach Beendigung der Verladung durch den Betriebsführer die Plane des LKW, anschließend beginne der Transport zum Schlachtbetrieb. Aufgrund der Lebensmittelhygiene dürfe der LKW-Fahrer bei der Verladung der Hühner selbst nicht in den Stall. Die Verladung der Hühner werde vom Halter selbstständig durchgeführt. Dazu werden die Hühner von ihm in die Transportcontainer verladen und mit einem Stapler auf den LKW gehoben. Ein Transportcontainer habe acht Fächer, in jedem Fach befinden sich rund 35 Hühner. Der Fahrer des LKW mache bei der Verladung auf den LKW eine optische Sichtkontrolle. Kommen dabei keine Auffälligkeiten zutage, schließe der Fahrer danach die Planen des LKW. Anschließend beginne der Transport zum Schlachtbetrieb. Bei der gegenständlich durchgeführten optischen Kontrolle durch den Fahrer sei von ihm keine Auffälligkeiten festgestellt worden, weshalb der Transport durchgeführt worden sei. Beim Transport seien ausschließlich original xxx Container verwendet worden, welche explizit für den Transport von Lebendgeflügel konstruiert seien. Diese seien auch entsprechend den Herstellerangaben verwendet worden, sodass unnötige Verletzungen und Leiden der Tiere größtmöglich ausgeschlossen worden sei. Festzuhalten sei aber, dass auch bei strengster Einhaltung sämtlicher Sorgfaltspflichten bei Lebendtiertransporten Verletzungen von Tieren nicht gänzlich zu 100 % ausgeschlossen werden können. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der Verletzung des Tieres daher lediglich um einen minderen Grad des Versehens, welcher nicht strafbar sei. Zudem seien beim gegenständlichen Transport eine derart große Anzahl an Masthühnern transportiert worden, dass die Untersuchung jedes einzelnen Tieres unmittelbar vor Fahrtantritt und auch während der Fahrt faktisch nicht möglich sei und auch nicht zumutbar wäre.

Die konkrete Strafhöhe entspreche weder general- noch spezialpräventiven Gesichtspunkten. Die Strafe sei überhöht und stehe nicht im Einklang mit der Strafbemessung nach § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG. Beim gegenständlichen Transport seien eine derart große Anzahl an Masthühnern transportiert worden, sodass das Untersuchen jedes einzelnen Tieres unmittelbar vor Fahrtantritt und auch während der Fahrt nicht möglich und auch nicht zumutbar sei. Festzuhalten sei, dass durch die Tat auch keine schwerwiegenden Folgen eingetreten seien. Die Behörde habe es unterlassen, diese Umstände als Milderungsgründe zu werten, wodurch die Behörde zu der rechtlich unrichtigen Strafhöhe gelangt sei. Das Verschulden könne nur als äußerst geringfügig angesehen werden. Es werde daher auch begehrt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen in eventu lediglich eine Ermahnung auszusprechen.Die konkrete Strafhöhe entspreche weder general- noch spezialpräventiven Gesichtspunkten. Die Strafe sei überhöht und stehe nicht im Einklang mit der Strafbemessung nach Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz - VStG. Beim gegenständlichen Transport seien eine derart große Anzahl an Masthühnern transportiert worden, sodass das Untersuchen jedes einzelnen Tieres unmittelbar vor Fahrtantritt und auch während der Fahrt nicht möglich und auch nicht zumutbar sei. Festzuhalten sei, dass durch die Tat auch keine schwerwiegenden Folgen eingetreten seien. Die Behörde habe es unterlassen, diese Umstände als Milderungsgründe zu werten, wodurch die Behörde zu der rechtlich unrichtigen Strafhöhe gelangt sei. Das Verschulden könne nur als äußerst geringfügig angesehen werden. Es werde daher auch begehrt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen in eventu lediglich eine Ermahnung auszusprechen.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und begehrte die Abweisung der Beschwerde.

Am Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 20.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden in welcher die Amtssachverständige befragt wurde. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Aufgrund der schwierigen Sach- und Rechtslage war eine sofortige Verkündung der Entscheidung nicht möglich und erging die Entscheidung mit Zustimmung der Parteien schriftlich.

II.     Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

In der Verwaltungsstrafdatei scheinen beim Beschwerdeführer keine Übertretungen auf.

Der Beschwerdeführer hat am 25.09.2023 um 12:05 Uhr auf der xxx der xxx bei StrKm xxx eine Tierbeförderung durchgeführt. Er war Lenker des LKW mit dem Kennzeichen xxx und des Anhängers mit dem Kennzeichen xxx, auf welchen insgesamt 4700 Masthühner geladen waren. Die Verladung der Masthühner erfolgte in xxx um ca. 10:00 Uhr, der Transport begann von dort um ca. 11:00 Uhr.

Die Tiere wurden in Container verladen, die speziell für den Transport von Masthühnern konstruiert sind. Dabei hat ein Transportcontainer acht Fächer und sind in jeden Fach rund 35 Hühner. Die Verladung der Hühner in die Container erfolgt im Stall beim Tierhalter und ist es dem Beschwerdeführer aus Hygienegründen nicht gestattet gewesen, bei der Verladung im Stall dabei zu sein. Die Container werden sodann mit einem Stapler auf den LKW gehoben und machte der Beschwerdeführer dabei eine optische Sichtkontrolle. Anschließend schloss er die Planen des LKW und begann mit dem Transport zum Schlachtbetrieb. Im gegenständlichen Fall führte der Transport nach xxx.

Dieser LKW samt Anhänger wurde am 25.09.2023 um 12:05 Uhr auf der xxx bei Kilometer xxx kontrolliert. Die Kontrolle erfolgte durch eine Amtssachverständige aus dem Bereich Veterinärmedizin und der Polizei. Die Amtssachverständige kontrollierte zunächst die mitgeführten Papiere und konnte dabei feststellen, dass die Zulassung des Transportunternehmers, welche vom Beschwerdeführer vorgezeigt wurde, am 02.01.2023 abgelaufen war. Die Sachverständige machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, welcher nach einer gültigen Zulassung im LKW suchte, eine solche aber nicht auffinden konnte. Danach wurden die Planen geöffnet und hat die Sachverständige stichprobenartig den LKW und den Anhänger von außen kontrolliert.

Dabei ist ihr aufgefallen, dass in einer Transportbox rechts hinten im Anhänger ein Huhn verletzt war. Dieses hatte eine offene Wunde unter dem Flügel in der Größe von ca. 3 x 1,5 cm. Diese Wunde war klaffend. Für ein Huhn war dies eindeutig eine große Wunde. Die Sachverständige hat die Größe der Wunde geschätzt. Es ist nicht möglich, ein Huhn aus den Boxen zu nehmen, dazu müsste alles abgeladen werden. Als Tierärztin betont sie aber in der Lage zu sein, eine solche Schätzung vorzunehmen. Zudem gibt die Sachverständige an, dass es keine Richtlinien gibt, wann eine Wunde als groß einzustufen ist. Es liege an der Sachverständigen, dies abzuschätzen. Das hängt nicht nur von ihren Abmessungen ab, sondern insbesondere auch von der Art der Wunde und wo sie gelegen ist und wie sie sich insgesamt darstellt. Während des Transportes können Verletzungen nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Wie die Wunde zustande gekommen ist, kann die Sachverständige nicht sagen. Es handelte sich um eine frische Wunde. Dies bedeutet, dass sie im Zeitraum von einer halben Stunde bis zu drei Stunden vor der Kontrolle entstanden ist. Die Verletzung könnte schon beim Verladen vorhanden gewesen sein, oder erst später passiert sein. Die Sachverständige kann nicht ausschließen, dass das Tier zum Verladezeitpunkt transportfähig war. Der Transport erfolgte mit speziellen Transportboxen, dass hier etwas nicht in Ordnung gewesen wäre, konnte die Sachverständige nicht feststellen. Die Hühner bewegen sich während der Fahrt vor allem dann, wenn es eine Stresssituation gibt. Dies wäre zum Beispiel ein Bremsmanöver oder kurviges Fahren, sonst bewegen sich die Hühner eher weniger. Bei einer Sichtkontrolle sieht man nicht alle Tiere. Es ist daher möglich, dass bei der Sichtkontrolle auch Wunden von Tieren übersehen werden.

Die Sachverständige führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass die VO 1/2005 bei ihrer Beurteilung immer von Einzeltieren ausgeht, es ist immer jedes einzelne Tier anzusehen und zu beurteilen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob wenige große Tiere transportiert werden oder viele kleinere Tiere. Es geht um das Wohl des einzelnen Tieres. Es soll kein Tier aufgrund des Transportes leiden. Die Sachverständige führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass die VO 1 aus 2005, bei ihrer Beurteilung immer von Einzeltieren ausgeht, es ist immer jedes einzelne Tier anzusehen und zu beurteilen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob wenige große Tiere transportiert werden oder viele kleinere Tiere. Es geht um das Wohl des einzelnen Tieres. Es soll kein Tier aufgrund des Transportes leiden.

Der Fahrer hatte laut Angaben der Sachverständigen eine Bestätigung mit, dass die Tiere transportfähig sind. Diese Bestätigung wird vom Betrieb ausgestellt, von dem die Hühner stammen. Ab dem Moment, in dem der Tiertransport startet, liegt die Verantwortung beim Tiertransportbetreuer. Im gegenständlichen Fall war der Tiertransportbetreuer der Beschwerdeführer.

In der VO 1/2005 ist allgemein beschreiben, dass man beim Transport der Tiere zu diesen auch immer Zugang haben muss. In der VO 1 aus 2005, ist allgemein beschreiben, dass man beim Transport der Tiere zu diesen auch immer Zugang haben muss.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt sowie auf die Angaben der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

III.    Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer Lenker eines LKW sam Anhänger war, welcher zum Tatzeitpunkt am Tatort einen Tiertransport mit 4700 Masthühner zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommen hat; er war auch Betreuer der Tiere. Klar hervorgekommen ist auch, dass ein Huhn eine große offene Wunde aufgewiesen hat. Die Ausführungen der Sachverständigen zur Beurteilung der Wunde sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, zudem ist diese Wunde auch durch Lichtbilder dokumentiert. Es besteht daher kein Anlass, an den Angaben der Sachverständigen zu zweifeln; es wurde ihnen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.

Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Beladung der Masthühner im Stall aus Hygienegründen nicht anwesend sein darf, sondern erst beim Aufladen auf den LKW eine Sichtkontrolle durchführt. Diese Vorgehensweise wird auch von der Sachverständigen bestätigt. Hervorgekommen ist auch, dass ein einzelnes Tier aus einer Transportbox nicht entnommen werden kann, ohne dass ein Abladen der gesamten Ladung erforderlich wäre.

Es wurden die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht dargestellt, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wird. Diese hat auch die Behörde im Straferkenntnis angenommen und hat der Beschwerdeführer dagegen nichts vorgebracht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Annahme zutreffend ist.

IV.     Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiertransportgesetzes – TTG, BGBl I 54/2007 idF BGBl I 130/2022, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiertransportgesetzes – TTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2022,, lauten wie folgt:

Strafbestimmungen

§ 21.Paragraph 21,

(1) Wer

….

3. entgegen Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder3. entgegen Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder

….

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis 2000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27 und 28 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21, 26 und 29 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Ziffer 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis 2000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27 und 28 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Ziffer eins, 3, 7, 17, 20, 21, 26 und 29 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 1 aus 2005, DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, lauten wie folgt:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.

…

(3) Diese Verordnung steht etwaigen strengeren einzelstaatlichen Maßnahmen nicht entgegen, die den besseren Schutz von Tieren bezwecken, die ausschließlich im Hoheitsgebiet oder vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus auf dem Seeweg befördert werden.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

a) „Tiere“: lebende Wirbeltiere;

…

c) „Betreuer“: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist;

…

g) „Transportbehälter“/„Container“: jeder Verschlag, jeder Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;

…

j) „Beförderung“: der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;

…

w) „Transport“: jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort;

x) „Transportunternehmer“: jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert;

 

Artikel 3

Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren

Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.

b) Die Tiere sind transportfähig.

c) Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.

d) Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.

e) Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.

f) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.

g) Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.

h) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.

ANHANG IANHANG römisch eins

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

(gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a))

KAPITEL IKAPITEL römisch eins

TRANSPORTFÄHIGKEIT

1. Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.

2. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:

…

b) Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.

…

4. Für den Fall, dass Tiere während des Transports erkranken oder sich verletzen, werden sie von den anderen Tieren abgesondert und erhalten so schnell wie möglich erste Hilfe. Sie werden von einem Tierarzt untersucht und behandelt und unter Vermeidung unnötiger Leiden erforderlichenfalls notgeschlachtet oder getötet.

KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei

TRANSPORTMITTEL

1. Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen

1.1. Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und sind so instandzuhalten und zu verwenden, dass

a) Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist;

…

f) die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind;

…

V.       Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:

1.       Zum Tiertransport durch den Beschwerdeführer

Dem Beschwerdeführer wird eine Übertretung des TTG iVm der VO 1/2005 angelastet. Dazu ist zunächst der Zweck und der Geltungsbereich der VO 1/2005 zu klären.Dem Beschwerdeführer wird eine Übertretung des TTG in Verbindung mit der VO 1 aus 2005, angelastet. Dazu ist zunächst der Zweck und der Geltungsbereich der VO 1 aus 2005, zu klären.

Aus der Präambel der Verordnung ergibt sich, dass diese Verordnung dem Wohlergehen des Tieres dienen soll und den Grundsatz verfolgt, wonach ein Transport von Tieren nicht durchgeführt werden darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Betont wird auch, dass bei Tiertransporten die Tierschutzverpflichtung in bestimmten Punkten auf alle an einem Tiertransport Beteiligten ausgedehnt werden sollten.

Gemäß Art. 1 VO 1/2005 regelt die Verordnung den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Nach dieser Bestimmung ist klar, dass diese Verordnung jedenfalls auch für den Transport von Hühnern zu wirtschaftlichen Zwecken gilt, da diese Wirbeltiere sind.  Gemäß Artikel eins, VO 1 aus 2005, regelt die Verordnung den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Nach dieser Bestimmung ist klar, dass diese Verordnung jedenfalls auch für den Transport von Hühnern zu wirtschaftlichen Zwecken gilt, da diese Wirbeltiere sind.

Dem Beschwerdeführer als Lenker des Tiertransporters kommt dabei gemäß
Art. 6 Abs. 6 VO 1/2005 auch die Aufgabe der Betreuung der Tiere zu. Ihm wird angelastet, dass er ein transportunfähiges Tier mit großer offener Wunde transportiert hat.
Dem Beschwerdeführer als Lenker des Tiertransporters kommt dabei gemäß, Artikel 6, Absatz 6, VO 1 aus 2005, auch die Aufgabe der Betreuung der Tiere zu. Ihm wird angelastet, dass er ein transportunfähiges Tier mit großer offener Wunde transportiert hat.

Gemäß Art. 3 VO 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden können. Darüber hinaus müssen die Tiere transportfähig sein. Verletzte Tiere gelten gemäß dem Anhang I Kapitel I der VO 1/2005 als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem, wenn sie große offene Wunden haben.Gemäß Artikel 3, VO 1 aus 2005, darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden können. Darüber hinaus müssen die Tiere transportfähig sein. Verletzte Tiere gelten gemäß dem Anhang römisch eins Kapitel römisch eins der VO 1 aus 2005, als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem, wenn sie große offene Wunden haben.

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass ein Tier eine große offene Wunde aufgewiesen hat.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 TTG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen
Art. 3 lit. b VO 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig ist. Da ein Tier, dass nachweislich nicht transportfähig war, transportiert wurde, liegt eine Übertretung dieser Bestimmungen vor.
Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen, Artikel 3, Litera b, VO 1 aus 2005, Tiere transportiert, die nicht transportfähig ist. Da ein Tier, dass nachweislich nicht transportfähig war, transportiert wurde, liegt eine Übertretung dieser Bestimmungen vor.

2.       Verschulden

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, welche Maßnahmen er als Lenker und Betreuer der Tiere getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, er hat daher auch schuldhaft gehandelt
(vgl. zB VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0039). Allein die Tatsache, dass eine Verletzung eines Tieres bei einem Transport nicht zu 100 % ausgeschlossen werden kann, führt nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden im Falle einer Verletzung trifft. Vielmehr hätte er darlegen müssen, in welcher Form er versucht hat, den Tiertransport für jedes einzelne Tier so zu gestaltet, dass kein Tier ein Leid trifft.
Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, welche Maßnahmen er als Lenker und Betreuer der Tiere getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, er hat daher auch schuldhaft gehandelt, vergleiche zB VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0039). Allein die Tatsache, dass eine Verletzung eines Tieres bei einem Transport nicht zu 100 % ausgeschlossen werden kann, führt nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden im Falle einer Verletzung trifft. Vielmehr hätte er darlegen müssen, in welcher Form er versucht hat, den Tiertransport für jedes einzelne Tier so zu gestaltet, dass kein Tier ein Leid trifft.

VI.     Zur Strafbemessung:römisch sechs. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs. 1 TTG ist bei der Übertretung der Z 3 eine Geldstrafe von
EUR 400 bis EUR 5000 zu verhängen.
Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TTG ist bei der Übertretung der Ziffer 3, eine Geldstrafe von, EUR 400 bis EUR 5000 zu verhängen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des objektiven Unrechtsgehaltes der übertretenen Bestimmung ist darauf hinzuweisen, dass Ziel des TTG der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere beim Transport aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf ist; der objektive Unrechtsgehalt der übertretenen Verwaltungsvorschrift ist daher nicht unerheblich. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal dem Beschwerdeführer eine besondere Verantwortung bei der Beachtung des Tierschutzes beim Tiertransport als Lenker und Betreuer trifft.

Straferschwerend war nichts zu werten, strafmildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entspricht den als durchschnittlich angenommenen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, zumal sie sich im untersten Bereich des Strafrahmens befindet, und ist sie sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen geboten.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt nicht in Frage, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und auch das Verschulden des Beschuldigten nicht gering sind.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt nicht in Frage, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und auch das Verschulden des Beschuldigten nicht gering sind.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen und ist Folge der bestätigenden Entscheidung

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen
(vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 88/2023).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,).

Schlagworte

Tiertransportrecht, Tierbeförderung, Masthühner, Transportunfähigkeit, Verantwortung des Lenkers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.781.7.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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