Entscheidungen zu § 17 HeizKG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2009/2/10 5Ob285/08k

Begründung: Die Antragsteller sind Hauptmieter jeweils einer Wohnung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Hauses ***** in *****. Die Antragsgegnerin hat in den Jahren 2003 bis 2005 umfangreiche Sanierungsarbeiten an diesem und anderen Häusern durchgeführt. Sie hat den Antragstellern für die Jahre 2003 bis 2005 Abrechnungen über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, in die zu den Abrechnungen gehörenden Belege Einsicht zu neh... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.02.2009

RS OGH 2002/4/9 5Ob66/02w, 5Ob274/03k, 5Ob74/06b, 5Ob285/08k, 5Ob193/09g, 5Ob22/11p, 5Ob87/11x, 5Ob8

Norm: HeizKG §17HeizKG §18HeizKG §19HeizKG §25 Abs1HeizKG §25 Abs1 Z8WEG 2002 §20 Abs3
Rechtssatz: Ein Antrag auf Überprüfung der Heizkostenabrechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit ist im Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG nicht zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 66/02w Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 66/02w 5 Ob 274/03k Entsche... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.04.2002

TE OGH 1996/12/17 4Ob2326/96d

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Entscheidung | OGH | 17.12.1996

RS OGH 1996/12/17 4Ob2326/96d

Norm: HeizKG §17HeizKG §21
Rechtssatz: Die rechtzeitige Abrechnung und Vorlage der Belege ist für die Ausschlußfrist des § 21 Abs 6 HeizKG nicht von Bedeutung. Nur die zweimonatige Leistungsfrist für die Nachzahlung eines Fehlbetrags durch einen Wärmeabnehmer nach § 21 Abs 5 HeizKG beginnt erst mit der tatsächlichen Erfüllung der Pflichten gemäß den §§ 16 bis 19 HeizKG, also mit der ordnungsgemäßen und vollständigen Vorlage der Abrechnung. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.12.1996

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