Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache der Hermine K*****, vertreten durch die Bewohnervertreterin DSA Edith Z*****, vertreten durch Schwarzinger & Weiser, Rechtsanwälte in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Bewohnervertreterin gegen den Beschluss des Landesgeri... mehr lesen...
Norm: UbG §2HeimAufG §2 Abs1
Rechtssatz: Nach Inkrafttreten des Heimaufenthaltsgesetzes ist der Anwendungsbereich des Unterbringungsgesetzes auf jene Abteilungen von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie zu reduzieren, die für sich genommen als „psychiatrische" zu qualifizieren sind. Entscheidungstexte 6 Ob 46/07v Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 46/07v Beisatz: Bei Ve... mehr lesen...
Norm: HeimAufG §2 Abs1
Rechtssatz: In Krankenanstalten sind Betroffene nur dann von der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden. Entscheidungstexte 3 Ob 246/06g Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 246/06g Beisatz: Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des ... mehr lesen...