TE OGH 2010/2/24 3Ob24/10s

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Veröffentlicht am 24.02.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache der Hermine K*****, vertreten durch die Bewohnervertreterin DSA Edith Z*****, vertreten durch Schwarzinger & Weiser, Rechtsanwälte in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Bewohnervertreterin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Jänner 2010, GZ 15 R 443/09m-18, womit über Rekurs der Bewohnervertreterin der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 18. November 2009, GZ 42 HA 4/09h-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Entscheidung 3 Ob 246/06g = SZ 2007/28 (RIS-Justiz RS0121803) können nur solche Personen in Krankenanstalten von der Geltung und dem Schutz des HeimAufG ausgenommen werden, die durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden. Dann und nur dann liegt ein anderer Fall vor, als wenn diese Bedürftigkeit unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei es Unfall oder Krankheit) bereits besteht.

Dieser Auffassung folgte auch der zweite Senat in einer jüngst ergangenen Entscheidung (2 Ob 162/09a), die einen dem vorliegenden Fall völlig vergleichbaren Sachverhalt betraf:

Auch dort waren die von der Bewohnervertreterin beanstandeten Maßnahmen (Hindern am Verlassen des Bettes durch Anbringung von Seitenteilen und Verabreichung bestimmter Medikamente) ausschließlich im Zusammenhang mit einem von der Patientin erlittenen Schlaganfall angeordnet worden. Hier steht ausdrücklich fest, dass die Unruhezustände, an denen die Patientin litt, ausschließlich auf den Schlaganfall zurückzuführen sind; ein Zusammenhang mit der schon vorhandenen leichten Demenz besteht nicht.

Die auf dieser Feststellung beruhende Beurteilung der Vorinstanzen, das HeimAufG sei nicht anzuwenden, weil die Patientin ausschließlich infolge des Schlaganfalls und der daran anknüpfenden medizinischen Behandlung, nicht aber aufgrund einer psychischen Krankheit oder aufgrund einer geistigen Behinderung unruhig wurde, steht im Einklang mit den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs.

Der Überprüfungsantrag der Bewohnervertreterin bezieht sich auf den Zeitraum des knapp 3-wöchigen Krankenhausaufenthalts, für welchen feststeht, dass keine psychische Erkrankung ursächlich für die Unruhezustände war. Wie zu urteilen wäre, wenn die Patientin infolge des Schlaganfalls aufgrund fortgeschrittener Demenz ständig pflege- und betreuungsbedürftig wäre und im Krankenhaus verbliebe (vgl dazu Barth/Engels, Das Heimaufenthaltsgesetz, Die neuen gesetzlichen Regeln über freiheitsbeschränkende Maßnahmen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen, ÖJZ 2005/23), muss daher nicht geprüft werden.

Textnummer

E93381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00024.10S.0224.000

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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