RS OGH 2007/2/22 3Ob246/06g, 2Ob162/09a, 3Ob24/10s, 8Ob64/10k, 7Ob194/12y, 7Ob233/16i, 7Ob209/21t

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Norm

HeimAufG §2 Abs1

Rechtssatz

In Krankenanstalten sind Betroffene nur dann von der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 246/06g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 246/06g
    Beisatz: Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des HeimAufG auf bestimmte Arten von Spitalsabteilungen kann weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden. (T1)
    Beisatz: Darauf, ob auch die Grundkrankheit in der Krankenanstalt „behandelt" wird, kann es nach dem Gesetz nicht ankommen. Ein Zusammenhang zwischen dem Aufnahmegrund und der Grunderkrankung wird vom Gesetz nicht verlangt. (T2)
    Beisatz: Hier: Es wäre ein Wertungswiderspruch, die betreuungsbedürftige geistig Behinderte nach Abschluss der akuten Unfallbehandlung bei Verbleiben in der Krankenanstalt während der Heilung der Knochenbrüche als weniger schutzbedürftig zu erachten als bei Rückführung in das von ihr vor dem Unfall bewohnte Heim. (T3)
    Veröff: SZ 2007/28
  • 2 Ob 162/09a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 162/09a
    Beisatz: Dann und nur dann liegt ein anderer Fall vor, als wenn diese Bedürftigkeit unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei es Unfall oder Krankheit) bereits besteht. (T4)
  • 3 Ob 24/10s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 24/10s
  • 8 Ob 64/10k
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 64/10k
    Beisatz: Vom Zweck der Regelungen des Heimaufenthaltsgesetzes sind jene Fälle umfasst, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei diese Folge eines Unfalls oder einer Krankheit) bereits besteht. Ein solcher Patient soll auch während eines Krankenhausaufenthalts nicht den ihm außerhalb des Krankenhauses, in einer Einrichtung nach § 2 Abs 1 HeimAufG, zukommenden besonderen Schutz verlieren. Es wäre nicht einsichtig, weshalb Freiheitsbeschränkungen von solchen Personen bei Betreuung im Heim dem Gesetz unterfielen und ? bei sonst ganz vergleichbaren Umständen ? in Krankenanstalten nicht. (T5)
  • 7 Ob 194/12y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 194/12y
    Auch Beis wie T5; Beisatz: Die Anwendbarkeit des HeimAufG hängt nicht von einem Ortswechsel des Patienten ab. (T6)
    Beisatz: Wenn die medizinische Betreuung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit noch nicht klar ist, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, weil noch Besserungen zu erwarten sind, so unterliegt er nicht dem HeimAufG, auch wenn dieser Schwebezustand mehrere Monate (hier: acht Monate) dauert. (T7)
  • 7 Ob 233/16i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 233/16i
    Beis wie T5
  • 7 Ob 209/21t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 209/21t
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Intensivstation. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121803

Im RIS seit

24.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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