Norm: GOG §91 Abs2
Rechtssatz: Eine Fristsetzung ist nach der Entscheidung durch das (vermeintlich) säumige Gericht gar nicht mehr möglich, eine rein akademische Entscheidung darüber, dass das Gericht säumig war, im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Entscheidung stünde im Widerspruch zu dem Beschleunigungseffekt, den der Gesetzgeber mit dieser Regelung erreichen wollte. Entscheidungstexte 4... mehr lesen...
Norm: GOG §91 Abs2
Rechtssatz: Auch in den von § 91 Abs 2 GOG erfaßten Fällen - in denen das Gericht bei Einbringung des Fristsetzungsantrages allenfalls noch säumig war - kann aber das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrages nur den Sinn haben, daß das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das (säumige) Gericht tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestell... mehr lesen...
Norm: GOG §91 Abs1GOG §91 Abs2
Rechtssatz: Die Vorlage des Fristsetzungsantrages hat nur unter den in § 91 Abs 2 GOG bestimmten Voraussetzungen zu erfolgen. Entscheidungstexte 7 Fs 501/90 Entscheidungstext OGH 11.04.1990 7 Fs 501/90 Veröff: RZ 1990/110 S 257 2 Nc 19/06a Entscheidungstext OGH 19.09.2006 2 Nc 19/06a Bei... mehr lesen...