RS OGH 2019/1/11 4Fs501/91, 8Fs1/97, 5Fs501/00, 4Fsc1/04s, 11Fss2/11z, 1Fsc1/18i

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Veröffentlicht am 03.09.1991
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Norm

GOG §91 Abs2
  1. GOG § 91 heute
  2. GOG § 91 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  3. GOG § 91 gültig von 20.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2013
  4. GOG § 91 gültig von 01.01.1989 bis 19.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
  5. GOG § 91 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988

Rechtssatz

Auch in den von § 91 Abs 2 GOG erfaßten Fällen - in denen das Gericht bei Einbringung des Fristsetzungsantrages allenfalls noch säumig war - kann aber das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrages nur den Sinn haben, daß das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das (säumige) Gericht tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Wird das von der Partei gar nicht bestritten, dann fehlt ihr an der Aufrechterhaltung des Antrages jedes schutzwürdige Interesse.Auch in den von Paragraph 91, Absatz 2, GOG erfaßten Fällen - in denen das Gericht bei Einbringung des Fristsetzungsantrages allenfalls noch säumig war - kann aber das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrages nur den Sinn haben, daß das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das (säumige) Gericht tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Wird das von der Partei gar nicht bestritten, dann fehlt ihr an der Aufrechterhaltung des Antrages jedes schutzwürdige Interesse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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