Begründung: Zu 2 Cg 120/99d-27 erging am 16. 1. 2002 ein Urteil des Landesgerichtes St. Pölten, in dem die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, dem Kläger den Betrag von EUR 3.887 zu bezahlen, das Mehrbegehren von EUR 24.995 sowie ein Zinsenmehrbegehren abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die beklagte Partei dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 19. 11. 1997 in T***** in einem Ausmaß von einem Drittel zu haften habe. Ein Feststellungsmehrbegehren w... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu 1.: Mit Beschluss des erkennenden Senates vom 22. Mai 2002 wurde die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das am 26. März 2002 zugestellte Berufungsurteil als verspätet zurückgewiesen, weil sie erst am 24. April 2002, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben worden war. Nunmehr hat der Beklagte eine "Sendebestätigung" vorgelegt, wonach das Rechtsmittel bereits am 23. April 2002, 18.17 Uhr, b... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 30. 11. 2000 den Antrag der am 21. 9. 1945 geborenen Klägerin vom 23. 11. 2000 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspensin wegen Erwerbsunfähigkeit zum Stichtag 1. 12. 2000 mit der
Begründung: abgelehnt, § 122c BSVG sei gemäß § 273 Abs 2 BSVG idF des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes (SVÄG) 2000, BGBl I Nr 43/2000) mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft getreten, sodass ein Leistungsanspruch zum Stichtag 1. 12. 2000 nicht m... mehr lesen...
Begründung: Die rekursgerichtliche Entscheidung wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 2. 10. 2001 zugestellt, eine Faxübermittlung des Revisionsrekurses erfolgte am 17. 10. und am 18. 10. langte eine vom Rechtsvertreter unterfertigte Ausfertigung des Revisionsrekurses bei Gericht ein. Rechtliche Beurteilung Zwar sind Eingaben mittels Telefax in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer glei... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.) Mit Beschluss vom 26. April 2001, GZ 2 Ob 194/00v wurde die Revision der klagenden Parteien zurückgewiesen, weil die Revision gegen das am 21. April 2000 zugestellte Berufungsurteil erst am 21. Mai 2000, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde. Rechtliche Beurteilung Nunmehr haben die klagenden Parteien durch Vorlage eines "Sendeberichtes" nachgewiesen, dass die Revision bereits am 19. Mai 2000 um 18 Uhr ... mehr lesen...
Begründung: Das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Erstgerichtes wurde den Streitteilen jeweils am 24. 1. 2000 zugestellt. Am 22. 2. 2000 langte beim Erstgericht die Berufung der beklagten Partei vom 21. 2. 2000 ein. Die Postsendung trug den Poststempel 22. 2. 2000. Das Erstgericht wies die Berufung der beklagten Partei als verspätet zurück. Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die "Fortsetzung des Berufungsverfahrens" auf... mehr lesen...
Begründung: Bei der mündlichen Streitverhandlung vom 8. 10. 1999 schlossen die Parteien einen bedingten Vergleich, dessen Pkt. 7 lautet: "Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von der klagenden Partei mittels Schriftsatzes, bei Gericht einlangend längstens am 4. 11. 1999, widerrufen wird." Am 4. 11. 1999 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz des Klägers ein, mit dem der Vergleich widerrufen wird. Dieser Schriftsatz weist jedoch weder eine Unterschrift des Kläger... mehr lesen...
Norm: UVG §8GOG §89 Abs3GeO §60
Rechtssatz: Ein Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen kann unter Einhaltung der Vorschrift des § 60 GeO auch per Telefax gestellt werden. In einem solchen Fall sind die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Fax bei Gericht einlangt, zu gewähren Entscheidungstexte 10 R 194/99b Entscheidungstext LG St. Poelten 02.07.1999 10 R 194/99... mehr lesen...
Norm: UVG §8 GOG §89 Abs3GeO §60 UVG § 8 heute UVG § 8 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009 UVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003 UVG § 8 gültig von 07.11.1985 bis 31.12... mehr lesen...
Norm: GOG §89 Abs3 GOG § 89 heute GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017 GOG § 89 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2017 ... mehr lesen...
Begründung: Am 10. Februar 1995 wurde ein Rettungshubschrauber der klagenden Partei zu einem Rettungseinsatz im Bereich einer Vorarlberger Langlaufloipe gerufen. Nach der Landung bei einer Grenzkontrollstelle um 10 Uhr 52 hob der Pilot um 10 Uhr 55 wieder ab und flog etwa 60 bis 70 m über der Erdoberfläche eine Landstraße entlang in Richtung Hittisau. Dabei kollidierte der Hubschrauber - noch im Stadium des Erkundungsflugs - in einer Flughöhe von etwa 60 m bei einer Geschwindigkei... mehr lesen...
Begründung: Am 19.12.1996 um 21.56 Uhr langte beim Erstgericht ein im Wege der Telekopie (Telefax) übermittelter Antrag (auf Aufteilung gemäß § 81 EheG) folgenden Inhalts ein: Am 19.12.1996 um 21.56 Uhr langte beim Erstgericht ein im Wege der Telekopie (Telefax) übermittelter Antrag (auf Aufteilung gemäß Paragraph 81, EheG) folgenden Inhalts ein: "Die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 20.12.1995 zu 2 C 152/95a g... mehr lesen...
Begründung: Die versteigerte, in der Steiermark liegende Liegenschaft ist ein landwirtschaftliches Anwesen im Ausmaß von 8 ha 43 a 98 m2. Gemäß den Versteigerungsbedingungen wurde sie am 26.4.1995 in sechs "Parzellengruppen", die aus einem oder mehreren Grundstücken bestanden, ausgeboten und zugeschlagen. Der Zuschlag wurde nicht im Sinn des § 34 Abs 1 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes LGBl 1993/134 unter dem Vorbehalt erteilt, daß er im Fall seiner Genehmigungs- o... mehr lesen...
Begründung: Die Widerrufsfrist des in der Tagsatzung vom 15.9.1995 abgeschlossenen bedingten Vergleiches betrug 14 Tage. Am letzten Tag der vereinbarten Frist (29.9.1995) langte der Vergleichswiderruf per Telefax beim Erstgericht ein. Am selben Tag (Freitag) gab die beklagte Partei den Schriftsatz mit dem Widerruf des Vergleiches zur Post. Dieser Schriftsatz trägt den Einlaufstempel 3.10.1995 (Dienstag). Das Erstgericht stellte mit der am 3.10.1995 in der Gerichtskanzlei einge... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles restliche S 105.672 sA. In der mündlichen Streitverhandlung vom 28.11.1994 schlossen die Streitteile nachstehenden Vergleich: 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters den Betrag von S 55.000 zu bezahlen. 2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen. 3. D... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung ad 1.) Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Vater ab 1.3.1995 zu einem weiteren Unterhaltsbetrag von S 400, sohin zu insgesamt S 2.500 monatlich verpflichtet. Zugrundegelegt wurde eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 15.800, bei der bereits die Fahrtkostenvergütung ausgeklammert wurde, weil der Vater auf die Benützung des PKW angewiesen ist. Da dem Benützungserfordernis des PKW Rechnung getragen wurde, hab... mehr lesen...
Begründung: Mit am 16.5.1994 zugestelltem Beschluß vom 6.5.1994 (ON 44) wurde Othmar G***** anstelle einer bisherigen monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.060,-- für seinen Sohn, den mj. Thomas S*****, zu einer solchen von S 2.900,-- ab 1.9.1993 verpflichtet. Am 27.5.1994 langte beim Erstgericht ein per Telefax eingebrachter Rekurs mit einer dieser technischen Einrichtung entsprechend abgebildeten Unterschrift des Vaters ein. Das Rekursgericht verfügte daraufhin die Zurückst... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Urteil des Amtsgerichtes H***** in Schweden am 23.1.1991 geschieden. Gleichzeitig wurde der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von SKr 500,-- für jedes Kind verpflichtet. Die durch die Mutter vertretenen Minderjährigen stellten am 25.5.1992 mit der Behauptung, der Vater zahle trotz eines monatlichen Nettoeinkommens von S 35.000,-- in Schweden nur monatlich S 1.000,-- an Unterhalt, den Antrag, den Unterhalt ... mehr lesen...
Begründung: Am 6.12.1993 schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich, mit welchem die Beklagten die eingeklagten Forderungen im Gesamtbetrag von S 5,391.579,20 sA als zu Recht bestehend anerkannten (Punkt 1 dieses Vergleiches = AS 61). Sie vereinbarten, daß der Vergleich "rechtskräftig" werden sollte, wenn er nicht bis 31.12.1993 (Poststempel) widerrufen werde (Punkt 6 des Vergleiches = AS 65). Am 31.12.1993 gaben die Beklagten einen von ihnen selbst, nicht aber ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, daß eine durch späteren Schriftsatz bestätigte telegraphische Eingabe bei vereinbarter Schriftform für den Widerruf des gerichtlichen Vergleiches ausreichend ist (2 Ob 238/68), also § 89 Abs 3 GOG insoweit Anwendung findet, muß auch eine Vereinbarung über die Form des Widerrufes eines gerichtlichen Vergleiches (hier: "Schriftsatz") im Zweifel a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 1.1.1990 verstorbene Gerhard J***** war aufgrund Mietvertrages vom 1.4.1981 Hauptmieter der Wohnung *****. Dieses Haus steht im Miteigentum der Beklagten. Gemäß § 4 (Instandhaltung) des Mietvertrages bestätigt der Mieter, den Mietgegenstand in gutem und brauchbarem Zustand übernommen zu haben und übernimmt in einverständlicher Abänderung der dem § 1096 ABGB entsprechenden Pflichten die Verpflichtung, den Mietgegenstand auf seine Kosten, ohne Anspruch a... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs1 AGeO §102 GOG §89 Abs3 ZPO §74 AußStrG § 11 heute AußStrG § 11 gültig ab 01.01.2005 GOG § 89 heute GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ... mehr lesen...
Begründung: Beim Bezirksgericht Salzburg ist auf Grund eines vom Rekurswerber am 24.4.1990 gestellten Antrags ein Verfahren zur Regelung der Obsorge für seine beiden minderjährigen Kinder anhängig. Der Rekurswerber beantragte, die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Linz "zur weiteren Verhandlung und Entscheidung" zu übertragen. Im Verfahren sei hervorgekommen, daß die Kinder in der Heilpädagogischen Station der Kinderklinik in Linz untersucht und behandelt werden müßten. ... mehr lesen...
Norm: GOG §89 Abs3 GOG § 89 heute GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017 GOG § 89 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2017 ... mehr lesen...
Norm: GOG §89 Abs3 ZPO §84 I ZPO §85 ZPO §204 H GOG § 89 heute GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017 GOG § 89 gültig von 01... mehr lesen...
Norm: GOG §89 Abs3 ZPO §204 H GOG § 89 heute GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017 GOG § 89 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.... mehr lesen...
Norm: GOG §89 Abs3 ZPO §84 I ZPO §85 ZPO §204 H GOG § 89 heute GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017 GOG § 89 gültig von 01... mehr lesen...