Norm
AußStrG §11 Abs1 ARechtssatz
Hat der Rekurswerber den Rekurs am letzten Tag der ihm gemäß § 11 AußStrG offenstehenden Frist im Wege der Telekopie (Telefax) an das Erstgericht nach dem Ende der Amtsstunden übermittelt und am übernächsten Tag eine gleichlautende, unterschriebene Ablichtung zur Post gegeben, ist das Rechtsmittel wirksam und rechtzeitig.Hat der Rekurswerber den Rekurs am letzten Tag der ihm gemäß Paragraph 11, AußStrG offenstehenden Frist im Wege der Telekopie (Telefax) an das Erstgericht nach dem Ende der Amtsstunden übermittelt und am übernächsten Tag eine gleichlautende, unterschriebene Ablichtung zur Post gegeben, ist das Rechtsmittel wirksam und rechtzeitig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006955Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022