Norm
GOG §89 Abs3Rechtssatz
Eine Revisionsbegründung kann per Telekopie (Telefax) in der Weise angebracht werden, daß eine dem § 345 II StPO entsprechende Urschrift hergestellt, dem Empfänger unter Ausschluß privater Personen und Einrichtungen übermittelt und bei ihm vollständig, dh mit der Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts, reproduziert wird. RS U OLG Hamburg (D) 1989/09/28 1 St 132/89 Veröff: NZV 1990,42Eine Revisionsbegründung kann per Telekopie (Telefax) in der Weise angebracht werden, daß eine dem Paragraph 345, römisch zwei StPO entsprechende Urschrift hergestellt, dem Empfänger unter Ausschluß privater Personen und Einrichtungen übermittelt und bei ihm vollständig, dh mit der Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts, reproduziert wird. RS U OLG Hamburg (D) 1989/09/28 1 St 132/89 Veröff: NZV 1990,42
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1989:RS0104625Dokumentnummer
JJR_19890928_AUSL000_0010ST00132_8900000_001