Norm: GOG §26 Abs4GOG §33 Abs1StPO §45 Abs2
Rechtssatz: In Ausgeschlossenheitsfällen kommt eine Kompetenz des übergeordneten Gerichts zur Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nur dann in Betracht, wenn die Wahrnehmung der Bezeichnungspflicht im Sinn des § 45 Abs 2 dritter Satz StPO (allein) an der Ausgeschlossenheit der Richter des betroffenen Gerichts scheitert. Davon ist aber der Fall zu unterscheiden, dass trotz Vorhandensein... mehr lesen...
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art87 Abs3GOG §26 Abs4StPO §74 Abs3
Rechtssatz: Mangels einschränkender Verfahrensvorschriften ist im Falle einer stattgebenden Ablehnungsentscheidung der Entscheidungsträger des § 74 Abs 3 StPO in der Anordnung des Richters, dem die Sache übertragen wird, grundsätzlich frei, doch hat er bei Anwendung dieser einfachgesetzlichen Regelung, dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung folgend, das in Art 83 Abs 2 BVG vera... mehr lesen...