Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Mangels einschränkender Verfahrensvorschriften ist im Falle einer stattgebenden Ablehnungsentscheidung der Entscheidungsträger des § 74 Abs 3 StPO in der Anordnung des Richters, dem die Sache übertragen wird, grundsätzlich frei, doch hat er bei Anwendung dieser einfachgesetzlichen Regelung, dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung folgend, das in Art 83 Abs 2 BVG verankerte und in Art 87 Abs 3 BVG näher umschriebene verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter zu beachten.Mangels einschränkender Verfahrensvorschriften ist im Falle einer stattgebenden Ablehnungsentscheidung der Entscheidungsträger des Paragraph 74, Absatz 3, StPO in der Anordnung des Richters, dem die Sache übertragen wird, grundsätzlich frei, doch hat er bei Anwendung dieser einfachgesetzlichen Regelung, dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung folgend, das in Artikel 83, Absatz 2, BVG verankerte und in Artikel 87, Absatz 3, BVG näher umschriebene verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117042Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008