Begründung: Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt nach dem Inkrafttreten des ArbVG weiter. Die Antragsgegnerin ist gemäß dem § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber. Antragsteller und Antragsgegnerin sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erster Satz ASGG als Parteien des geg... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller führt zur
Begründung: seines aus dem
Spruch: ersichtlichen Feststellungsantrages aus, er vertrete eine Vielzahl von Landesvertragslehrern, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem der antragsgegnerischen Bundesländer stehenden und auf deren Dienstverhältnisse die im § 39 Abs 1 Z 3 HGG 1985 BGBl Nr 87 (idF BGBl 1986/328, Art II Z 10) angeführten Bundesgesetze anzuwenden seien. Diese Vertragslehrer seien zu Mehrdienstleistungen im Sinn des... mehr lesen...
Norm: HGG §39 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Fortzahlungsanspruch nach dieser Bestimmung umfaßt auch die Fortzahlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 GehG in Verbindung mit § 45 VBG. Fortzuzahlen sind die Vergütungen für die Mehrdienstleistungen, deren Erbringung bereits zum Zeitpunkt der Einberufung zum Präsenzdienst feststeht. Entscheidungstexte 9 ObA 513/89 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: HGG §39 Abs1
Rechtssatz: Der allgemeine arbeitsrechtliche Begriff der "Entgeltfortzahlung" entspricht sinngemäß dem Begriff der "Fortzahlung" der Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne des § 39 Abs 1 HGG. Daher kommt es aber entgegen der Ansicht des VwGH (VwSlg A 11205) nicht darauf an, ob die Ansprüche "laufend" gebühren oder pauschalierungsfähig sind, sondern nur darauf, ob dem Arbeitnehmer die Vergütung für Mehrdiens... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Vertragslehrer am Bundesrealgymnasium Villach-Perau beschäftigt. Er bezog im Schuljahr 1986/87 zusätzlich zu seinem Entgelt eine Vergütung für dauernde Mehrdienstleistung von monatlich S 7.625,30 brutto. Vom 5.Mai 1987 bis 16.Mai 1987 absolvierte er eine Kaderübung beim österreichischen Bundesheer. Aus diesem Grunde erhielt er für Mai 1987 nur eine Mehrdienstleistungsvergütung von S 4.836,60 brutto. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kl... mehr lesen...
Norm: GehG §61HGG §39 Abs1VBG §3VBG §45
Rechtssatz: Mehrdienstleistungsvergütung während Kaderübung. Für die "Fortzahlung" Zahlung der Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren eines vertragsbediensteten AHS - Lehrers, der an einer Kaderübung des Bundesheeres teilnimmt, kommt es nicht darauf an, ob eine Mehrdienstleistungsvergütung pauschalierungsfähig ist und "laufend" gebührt, sondern darauf, ob dem Arbeitnehmer diese Vergütung gebührt... mehr lesen...