Entscheidungen zu § 39 Abs. 1 HGG 2001

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE OGH 1990/4/25 9ObA512/89

Begründung: Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt nach dem Inkrafttreten des ArbVG weiter. Die Antragsgegnerin ist gemäß dem § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber. Antragsteller und Antragsgegnerin sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erster Satz ASGG als Parteien des geg... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 25.04.1990

TE OGH 1989/12/20 9ObA513/89

Begründung: Der Antragsteller führt zur
Begründung: seines aus dem
Spruch: ersichtlichen Feststellungsantrages aus, er vertrete eine Vielzahl von Landesvertragslehrern, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem der antragsgegnerischen Bundesländer stehenden und auf deren Dienstverhältnisse die im § 39 Abs 1 Z 3 HGG 1985 BGBl Nr 87 (idF BGBl 1986/328, Art II Z 10) angeführten Bundesgesetze anzuwenden seien. Diese Vertragslehrer seien zu Mehrdienstleistungen im Sinn des... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 20.12.1989

RS OGH 1989/12/20 9ObA513/89

Norm: HGG §39 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Fortzahlungsanspruch nach dieser Bestimmung umfaßt auch die Fortzahlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 GehG in Verbindung mit § 45 VBG. Fortzuzahlen sind die Vergütungen für die Mehrdienstleistungen, deren Erbringung bereits zum Zeitpunkt der Einberufung zum Präsenzdienst feststeht. Entscheidungstexte 9 ObA 513/89 Entscheidungstext O... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.12.1989

RS OGH 1989/12/20 9ObA513/89

Norm: HGG §39 Abs1
Rechtssatz: Der allgemeine arbeitsrechtliche Begriff der "Entgeltfortzahlung" entspricht sinngemäß dem Begriff der "Fortzahlung" der Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne des § 39 Abs 1 HGG. Daher kommt es aber entgegen der Ansicht des VwGH (VwSlg A 11205) nicht darauf an, ob die Ansprüche "laufend" gebühren oder pauschalierungsfähig sind, sondern nur darauf, ob dem Arbeitnehmer die Vergütung für Mehrdiens... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.12.1989

TE OGH 1989/5/24 9ObA164/89

Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Vertragslehrer am Bundesrealgymnasium Villach-Perau beschäftigt. Er bezog im Schuljahr 1986/87 zusätzlich zu seinem Entgelt eine Vergütung für dauernde Mehrdienstleistung von monatlich S 7.625,30 brutto. Vom 5.Mai 1987 bis 16.Mai 1987 absolvierte er eine Kaderübung beim österreichischen Bundesheer. Aus diesem Grunde erhielt er für Mai 1987 nur eine Mehrdienstleistungsvergütung von S 4.836,60 brutto. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kl... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.05.1989

RS OGH 1989/5/24 9ObA164/89, 9ObA512/89

Norm: GehG §61HGG §39 Abs1VBG §3VBG §45
Rechtssatz: Mehrdienstleistungsvergütung während Kaderübung. Für die "Fortzahlung" Zahlung der Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren eines vertragsbediensteten AHS - Lehrers, der an einer Kaderübung des Bundesheeres teilnimmt, kommt es nicht darauf an, ob eine Mehrdienstleistungsvergütung pauschalierungsfähig ist und "laufend" gebührt, sondern darauf, ob dem Arbeitnehmer diese Vergütung gebührt... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.05.1989

Entscheidungen 1-6 von 6

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