RS OGH 1989/12/20 9ObA513/89

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Veröffentlicht am 20.12.1989
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Norm

HGG §39 Abs1

Rechtssatz

Der allgemeine arbeitsrechtliche Begriff der "Entgeltfortzahlung" entspricht sinngemäß dem Begriff der "Fortzahlung" der Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne des § 39 Abs 1 HGG. Daher kommt es aber entgegen der Ansicht des VwGH (VwSlg A 11205) nicht darauf an, ob die Ansprüche "laufend" gebühren oder pauschalierungsfähig sind, sondern nur darauf, ob dem Arbeitnehmer die Vergütung für Mehrdienstleistung gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung durch die Einberufung zur Kaderübung eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063468

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBA00513_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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