Norm
HGG §39 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Fortzahlungsanspruch nach dieser Bestimmung umfaßt auch die Fortzahlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 GehG in Verbindung mit § 45 VBG. Fortzuzahlen sind die Vergütungen für die Mehrdienstleistungen, deren Erbringung bereits zum Zeitpunkt der Einberufung zum Präsenzdienst feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063474Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBA00513_8900000_002