RS OGH 1989/12/20 9ObA513/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1989
beobachten
merken

Norm

HGG §39 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Fortzahlungsanspruch nach dieser Bestimmung umfaßt auch die Fortzahlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 GehG in Verbindung mit § 45 VBG. Fortzuzahlen sind die Vergütungen für die Mehrdienstleistungen, deren Erbringung bereits zum Zeitpunkt der Einberufung zum Präsenzdienst feststeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063474

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBA00513_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten