Begründung: Der pflegebefohlene Knabe kam am 20.Dezember 1974 zur Welt. Die sechseinhalb Monate vor der Geburt seines älteren Bruders im August 1970 geschlossene Ehe der Eltern wurde mit Urteil vom 3.April 1989 geschieden. Die Eltern hatten aber bereits ab 1979 längere Zeit und nach einer Wiedervereinigung ab 1986 endgültig voneinander getrennt gelebt. Der Mutter war bereits im Juli 1979 die alleinige Obsorge für den Knaben und seinen fast vier Jahre älteren Bruder übertragen wo... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 CaHGG 1992 3HGG 1992 §12HGG §13HGG 1992 §16
Rechtssatz: Zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Präsenzdieners. Entscheidungstexte 6 Ob 530/93 Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 530/93 4 Ob 517/96 Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 517/96 Auch; Beisatz: Die bloß teilweise Inanspruchnahme von Leistunge... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger rückte am 1. April 1987 in der Absicht, Berufsoffizier zu werden, als "Einjährig-Freiwilliger" zum Landwehrstammregiment 54 des Österreichischen Bundesheeres ein. Vom 2. April bis 30. September 1987 leistete er den Grundwehrdienst ab, seit 1. Oktober 1987 war er Zeitsoldat. Am 6. November 1987 meldete er sich mit den Anzeichen einer beginnenden Grippe im Krankenrevier seiner Kaserne. Der Heeresvertragsarzt, der dort Dienst versah, diagnostizierte einen grippal... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit der beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Klage die Zahlung eines Betrages von 25.000 S. Sie sei als Beamtin Dienstnehmerin des Heeresgebührenamtes und damit der beklagten Partei. Ihre Dienststelle befindet sich in einer Kaserne, in der die beklagte Partei eine Kantine betreibe, in der an die Bediensteten gegen Entgelt Speisen abgegeben werden. Am 16.12.1987 habe die Klägerin die Kantine zur Einnahme des Mittagessens aufgesucht. Der Ses... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger leistete im Februar 1983 in der Wallner-Kaserne in Saalfelden seinen Grundwehrdienst ab. Am 21.2.1983 schneite es. Gegen Mittag kam der Kläger im Kasernengelände auf der im Freien gelegenen, vom Speisesaal in den Hof führenden 2,4 m breiten Treppe auf den letzten beiden Stufen zu Sturz. Der Kläger begehrt unter Anerkennung eines Mitverschuldens von einem Viertel an Schmerzengeld den Betrag von S 25.500 samt Anhang und die Feststellung, daß die beklagte R*** ... mehr lesen...
Der Kläger befand sich nach den Feststellungen der Untergerichte im militärischen Präsenzdienst, als der Funker Rudolf W. am 15. November 1957 den Unfall eines Heereslastkraftwagens schuldhaft herbeiführte, bei dem der Kläger verletzt wurde. Er verlangt von der Republik Österreich nach dem Amtshaftungsgesetz die Zahlung eines Schmerzengeldes in der noch strittigen Höhe von 8480 S. Die Beklagte wendet dagegen ein, daß die sozialrechtlichen Normen des Wehrgesetzes vom 7. September 1955,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 E1AHG §1 Cd11ASVG §333 Abs1HGG 1956 §13 ffWehrG §40
Rechtssatz: Bei Dienstunfällen der Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes sind die Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG findet keine Anwendung. Der Verletzte Wehrpflichtige hat gegen den Bund auch einen Schmerzengeldanspruch. Entscheidungstexte 1 Ob 177/60 Entscheidungs... mehr lesen...