RS OGH 1993/4/15 6Ob530/93, 4Ob517/96, 1Ob2307/96p, 1Ob262/99g, 7Ob253/06s, 2Ob141/11s, 1Ob125/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1993
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Norm

ABGB §140 Ca
HGG 1992 3
HGG 1992 §12
HGG §13
HGG 1992 §16

Rechtssatz

Zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Präsenzdieners.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 530/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 530/93
  • 4 Ob 517/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 517/96
    Auch; Beisatz: Die bloß teilweise Inanspruchnahme von Leistungen des Bundesheeres durch den Minderjährigen kann nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. (T1) Beisatz: Mehraufwendungen für eine Zusatzunfallversicherung (Zusatzkrankenversicherung) wegen sportlicher Betätigung (hier: Fußballspieler) hindern bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen die Selbsterhaltungsfähigkeit während des Präsenzdienstes nicht. (T2)
  • 1 Ob 2307/96p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2307/96p
    Auch; Beisatz: Lebt der Antragsteller vor Antritt des Präsenzdiensts in einfachen Verhältnissen und verfügt er unter Berücksichtigung des Monatsgeldes und der ihm vom Bund zukommenden Sachleistungen über ein Einkommen, das den bei einfachen Lebensverhältnissen maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt, dann hat er seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht verloren. (T3) Veröff: SZ 70/8
  • 1 Ob 262/99g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 262/99g
    Beisatz: Der - unterhaltsberechtigte - Präsenzdiener ist angesichts der vom Bundesheer bezogenen Geldleistungen und Sachleistungen (§§ 3, 12, 13, 16 HGG) bestenfalls bei durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. (T4) Beisatz: Bei weit überdurchschnittlichen (materiellen) Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten wird demnach das unterhaltsberechtigte, nicht vom Elternhaus losgelöst lebenden Kind, das seinen Präsenzdienst ableistet, durch den Erhalt der Sachleistungen und Geldleistungen des Bundes im Rahmen des HGG nicht selbsterhaltungsfähig. (T5)
  • 7 Ob 253/06s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 253/06s
    Vgl auch; Beisatz: Auch ein zivildienstleistendes Kind ist bei bloß durchschnittlichen Lebensverhältnissen beider Streitteile im Hinblick auf die ihm nach §§ 25ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen selbsterhaltungsfähig. (T6)
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Vgl; Beisatz: Hier: Recht auf Gewährung einer Schlafstelle und der notwendigen Verpflegung im Rahmen eines „freiwilligen sozialen Jahres“. (T7)
  • 1 Ob 125/20v
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 125/20v
    Vgl; Beisatz: Ansonsten in Ausbildung befindliche unterhaltsberechtigte Personen, deren Situation mit der eines Zivil? oder Präsenzdieners nicht unmittelbar vergleichbar ist, gelten nicht jedenfalls als selbsterhaltungsfähig. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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