Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Bei Dienstunfällen der Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes sind die Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG findet keine Anwendung. Der Verletzte Wehrpflichtige hat gegen den Bund auch einen Schmerzengeldanspruch.Bei Dienstunfällen der Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes sind die Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG findet keine Anwendung. Der Verletzte Wehrpflichtige hat gegen den Bund auch einen Schmerzengeldanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0031603Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022