Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens S GmbH in D, Sstraße (Zweitniederlassung), nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R O gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verw... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 1.10.2006 um 12.45 Uhr in H auf der A 14, km XXX, als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges des Unternehmens Firma H B mit dem Standort in B, Fgasse, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, und es sei im Kraftfahrzeug ... mehr lesen...