TE Uvs Bescheid 2008/4/18 1-329/07

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Veröffentlicht am 18.04.2008
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Norm

GütbefG §2 Abs1
GütbefG §6 Abs3
GütbefG §7 Abs1
GütbefG §9 Abs2
GütbefG §23 Abs2
Güterkraftverkehrsmarkt Art4
  1. GütbefG § 2 heute
  2. GütbefG § 2 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 2 gültig von 14.02.2013 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  4. GütbefG § 2 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  5. GütbefG § 2 gültig von 11.08.2001 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 2 gültig von 01.09.1995 bis 10.08.2001
  1. GütbefG § 6 heute
  2. GütbefG § 6 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2025
  3. GütbefG § 6 gültig von 14.02.2013 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  4. GütbefG § 6 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  5. GütbefG § 6 gültig von 11.08.2001 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 6 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 6 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  8. GütbefG § 6 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1995
  1. GütbefG § 7 heute
  2. GütbefG § 7 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2025
  3. GütbefG § 7 gültig von 14.02.2013 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  4. GütbefG § 7 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  5. GütbefG § 7 gültig von 11.08.2001 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 7 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 7 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 9 heute
  2. GütbefG § 9 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 9 gültig von 17.02.2006 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  4. GütbefG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  5. GütbefG § 9 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 9 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 9 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des G G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.4.2007, Zl X-9-2006/51711, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Satz der Tatumschreibung nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Das gegenständliche Kraftfahrzeug wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, und es wurde im Kraftfahrzeug nicht eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt.“Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Satz der Tatumschreibung nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Das gegenständliche Kraftfahrzeug wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, und es wurde im Kraftfahrzeug nicht eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt.“

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 36,20 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 36,20 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 1.10.2006 um 12.45 Uhr in H auf der A 14, km XXX, als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges des Unternehmens Firma H B mit dem Standort in B, Fgasse, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, und es sei im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden, obwohl der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen habe. Der Lenker habe eine Konzessionsurkunde der Firma H H ausgehändigt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 2 Z 1 iVm § 6 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 181 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 1.10.2006 um 12.45 Uhr in H auf der A 14, km römisch 30 , als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges des Unternehmens Firma H B mit dem Standort in B, Fgasse, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, und es sei im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden, obwohl der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen habe. Der Lenker habe eine Konzessionsurkunde der Firma H H ausgehändigt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 181 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung vom 11.5.2007 erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vom 23.11.2007 hat der Beschuldigte die Berufung auf die Rechtsfrage eingeschränkt, ob der gegenständliche Vorwurf insoweit richtig sei, als es sich um einen grenzüberschreitenden Transport handle und den Berufungswerber keine Verpflichtung getroffen habe, eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen; vielmehr hätte er ausschließlich entsprechend der EG-VO Nr 881/1992 eine EU-Gemeinschaftslizenz mitzuführen gehabt, die auch die Berechtigung zur Durchführung eines nationalen Transportes beinhaltet hätte.In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vom 23.11.2007 hat der Beschuldigte die Berufung auf die Rechtsfrage eingeschränkt, ob der gegenständliche Vorwurf insoweit richtig sei, als es sich um einen grenzüberschreitenden Transport handle und den Berufungswerber keine Verpflichtung getroffen habe, eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen; vielmehr hätte er ausschließlich entsprechend der EG-VO Nr 881 aus 1992, eine EU-Gemeinschaftslizenz mitzuführen gehabt, die auch die Berechtigung zur Durchführung eines nationalen Transportes beinhaltet hätte.

Zu dieser Rechtsfrage hat der Beschuldigte in der erwähnten Berufung vom 11.5.2007 ausgeführt, der Betroffene sei nicht verpflichtet, eine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen. Der § 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz stelle hinsichtlich bestimmter, grenzüberschreitender Güterbeförderungen auf das Erfordernis des Mitführens der dort genannten Unterlagen, darunter auch die Gemeinschaftslizenz ab, und werde in weiterer Folge vom Unternehmer verlangt dafür zu sorgen, dass bei den vom Anwendungsbereich des § 7 Güterbeförderungsgesetz erfassten Beförderungen eine derartige Gemeinschaftslizenz mitgeführt werde. Nach den diesbezüglichen, unmittelbar anwendbaren Normierungen der Europäischen Union über den grenzüberschreitenden Güterverkehr sei die Gemeinschaftslizenz bei den davon erfassten Beförderungen mitzuführen und ersetze das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Dokument, in dem bescheinigt werde, dass der Transportunternehmer zum grenzüberschreitenden Güterverkehr zugelassen sei. Da das beanstandete Dokument, das gemäß der Gewerbeausübungsvorschrift des § 6 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz jedenfalls bei innerstaatlichen Güterbeförderungen bzw mit diesen in Zusammenhang stehenden Fahrten mitzuführen sei, nichts anderes als eine Bestätigung darstelle, dass der Unternehmer zum Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen sei, hätte es einer näheren Präzisierung zur Ahndung des inkriminierten Verhaltens dahingehend bedurft, dass bei gegenständlicher Beförderung keine Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei, welche ex lege das nationale Dokument ersetzt hätte. Der Tatvorwurf entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, da der Betroffene im Falle einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung keine Konzession iS des § 6 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz mitzuführen gehabt habe, sondern eine EU-Gemeinschaftslizenz gemäß EG-VO Nr 881/92. Die EU-Gemeinschaftslizenz sei jedoch nicht gegenständlich. Der Betroffene sei durch die konkrete Tatbeschreibung nicht in die Lage versetzt worden, ein angemessenes Vorbringen zu erstatten und Beweis anzubieten, sodass Verjährung gemäß § 31 Abs 2 VStG eingewendet werde.Zu dieser Rechtsfrage hat der Beschuldigte in der erwähnten Berufung vom 11.5.2007 ausgeführt, der Betroffene sei nicht verpflichtet, eine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen. Der Paragraph 7, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz stelle hinsichtlich bestimmter, grenzüberschreitender Güterbeförderungen auf das Erfordernis des Mitführens der dort genannten Unterlagen, darunter auch die Gemeinschaftslizenz ab, und werde in weiterer Folge vom Unternehmer verlangt dafür zu sorgen, dass bei den vom Anwendungsbereich des Paragraph 7, Güterbeförderungsgesetz erfassten Beförderungen eine derartige Gemeinschaftslizenz mitgeführt werde. Nach den diesbezüglichen, unmittelbar anwendbaren Normierungen der Europäischen Union über den grenzüberschreitenden Güterverkehr sei die Gemeinschaftslizenz bei den davon erfassten Beförderungen mitzuführen und ersetze das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Dokument, in dem bescheinigt werde, dass der Transportunternehmer zum grenzüberschreitenden Güterverkehr zugelassen sei. Da das beanstandete Dokument, das gemäß der Gewerbeausübungsvorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz jedenfalls bei innerstaatlichen Güterbeförderungen bzw mit diesen in Zusammenhang stehenden Fahrten mitzuführen sei, nichts anderes als eine Bestätigung darstelle, dass der Unternehmer zum Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen sei, hätte es einer näheren Präzisierung zur Ahndung des inkriminierten Verhaltens dahingehend bedurft, dass bei gegenständlicher Beförderung keine Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei, welche ex lege das nationale Dokument ersetzt hätte. Der Tatvorwurf entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, da der Betroffene im Falle einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung keine Konzession iS des Paragraph 6, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz mitzuführen gehabt habe, sondern eine EU-Gemeinschaftslizenz gemäß EG-VO Nr 881/92. Die EU-Gemeinschaftslizenz sei jedoch nicht gegenständlich. Der Betroffene sei durch die konkrete Tatbeschreibung nicht in die Lage versetzt worden, ein angemessenes Vorbringen zu erstatten und Beweis anzubieten, sodass Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingewendet werde.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Es steht fest, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Dies wurde zuletzt auch vom Beschuldigten nicht mehr bestritten.

Im Berufungsverfahren wurde weiters im Einvernehmen mit dem Vertreter des Beschuldigten eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Frage der Auslegung der §§ 6 Abs 2 und 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eingeholt. Der Berufungswerber hat zur diesbezüglichen Äußerung des genannten Bundesministeriums eine abschließende Stellungnahme erstattet.Im Berufungsverfahren wurde weiters im Einvernehmen mit dem Vertreter des Beschuldigten eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Frage der Auslegung der Paragraphen 6, Absatz 2 und 7 Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eingeholt. Der Berufungswerber hat zur diesbezüglichen Äußerung des genannten Bundesministeriums eine abschließende Stellungnahme erstattet.

4.       Folgende Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) sind im gegenständlichen Zusammenhang relevant:

a)       Nach § 2 Abs 1 GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4). Die im § 4 aufgezählten Ausnahmen von der Konzessionspflicht kommen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.a) Nach Paragraph 2, Absatz eins, GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (Paragraph 4,). Die im Paragraph 4, aufgezählten Ausnahmen von der Konzessionspflicht kommen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Nach § 2 Abs 2 GütbefG dürfen Konzessionen nur 1. für den innerstaatlichen Verkehr und 2. für den grenzüberschreitenden Verkehr erteilt werden.Nach Paragraph 2, Absatz 2, GütbefG dürfen Konzessionen nur 1. für den innerstaatlichen Verkehr und 2. für den grenzüberschreitenden Verkehr erteilt werden.

Nach § 6 Abs 3 GütbefG hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.Nach Paragraph 6, Absatz 3, GütbefG hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Nach § 23 Abs 2 Z 1 Güterbeförderungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 6 Abs 3 oder 4 zuwiderhandelt.Nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, Güterbeförderungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt.

b)       Nach § 7 Abs 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der im Folgenden aufgezählten Berechtigungen sind. Zu diesen aufgezählten Berechtigungen zählt auch die Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92.b) Nach Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der im Folgenden aufgezählten Berechtigungen sind. Zu diesen aufgezählten Berechtigungen zählt auch die Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92.

Nach § 9 Abs 2 GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die im § 7 Abs 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Nach § 23 Abs 2 Z 2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 9 Abs 2 zuwiderhandelt.Nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt.

5.       Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus den oben angeführten Rechtsvorschriften Folgendes:

a)       Inländische Beförderungsunternehmer benötigen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr grundsätzlich eine Konzession nach § 2 Abs 2 Z 2 GütbefG. Eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde (oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister) ist „während der gesamten Fahrt“ mitzuführen. Allerdings ist das Nichtmitführen der Konzessionsabschrift im Ausland insoweit nicht sanktioniert, als ein solches Verhalten nicht vom § 23 Abs 3 GütbefG (Unternehmen) erfasst ist bzw als auch für den Lenker keine Strafbarkeit für den Fall der Begehung im Ausland normiert ist. Im Übrigen ist die Bestimmung auch im Hinblick auf Art 4 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die erwähnte Konzessionsabschrift im Ausland nicht mitgeführt werden muss.a) Inländische Beförderungsunternehmer benötigen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr grundsätzlich eine Konzession nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG. Eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde (oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister) ist „während der gesamten Fahrt“ mitzuführen. Allerdings ist das Nichtmitführen der Konzessionsabschrift im Ausland insoweit nicht sanktioniert, als ein solches Verhalten nicht vom Paragraph 23, Absatz 3, GütbefG (Unternehmen) erfasst ist bzw als auch für den Lenker keine Strafbarkeit für den Fall der Begehung im Ausland normiert ist. Im Übrigen ist die Bestimmung auch im Hinblick auf Artikel 4, erster Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die erwähnte Konzessionsabschrift im Ausland nicht mitgeführt werden muss.

b)       Das GütbefG enthält keine Bestimmung, wonach eine Gemeinschaftslizenz die Konzession nach § 2 des Gesetzes ersetzen könnte; vielmehr setzt die Gemeinschaftslizenz eine Konzession voraus. Weiters ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass ein in Österreich niedergelassenes Unternehmen auf einer – wenn auch grenzüberschreitenden Fahrt – in Österreich eine Gemeinschaftslizenz statt einer beglaubigten Konzessionsabschrift mitführen kann. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs 1 GütbefG („….. außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens ………“, Unterstreichungen nicht im Gesetzestext), dass sich diese Bestimmung, soweit es um den auf österreichischem Gebiet stattfindenden Beförderungsabschnitt geht, an im Ausland niedergelassene Unternehmen richtet.b) Das GütbefG enthält keine Bestimmung, wonach eine Gemeinschaftslizenz die Konzession nach Paragraph 2, des Gesetzes ersetzen könnte; vielmehr setzt die Gemeinschaftslizenz eine Konzession voraus. Weiters ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass ein in Österreich niedergelassenes Unternehmen auf einer – wenn auch grenzüberschreitenden Fahrt – in Österreich eine Gemeinschaftslizenz statt einer beglaubigten Konzessionsabschrift mitführen kann. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG („….. außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens ………“, Unterstreichungen nicht im Gesetzestext), dass sich diese Bestimmung, soweit es um den auf österreichischem Gebiet stattfindenden Beförderungsabschnitt geht, an im Ausland niedergelassene Unternehmen richtet.

Dem gemäß begeht ein in Österreich niedergelassener Unternehmer, der eine Konzession nach § 2 Abs 2 Z 2 GütbefG, nicht aber eine Gemeinschaftslizenz besitzt, so lange die grenzüberschreitende Fahrt in Österreich stattfindet, auch keine Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG. Nach Auffassung des Verwaltungssenates spricht im Übrigen auch einiges dafür, dass im § 9 GütbefG von den „in § 7 Abs 1 angeführten Berechtigungen“ auch die Konzession iS des § 2 Abs 2 Z 2 GütbefG miterfasst ist, sodass im oben angeführten Zusammenhang auch die Strafbestimmungen des § 23 Abs 1 Z 6 und Abs 2 Z 2 GütbefG für das Nichtmitführen einer Gemeinschaftslizenz durch einen in Österreich niedergelassenen Unternehmer und dessen Lenker nicht zum Tragen kommen.Dem gemäß begeht ein in Österreich niedergelassener Unternehmer, der eine Konzession nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG, nicht aber eine Gemeinschaftslizenz besitzt, so lange die grenzüberschreitende Fahrt in Österreich stattfindet, auch keine Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG. Nach Auffassung des Verwaltungssenates spricht im Übrigen auch einiges dafür, dass im Paragraph 9, GütbefG von den „in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen“ auch die Konzession iS des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG miterfasst ist, sodass im oben angeführten Zusammenhang auch die Strafbestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG für das Nichtmitführen einer Gemeinschaftslizenz durch einen in Österreich niedergelassenen Unternehmer und dessen Lenker nicht zum Tragen kommen.

c)       Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt somit im Ergebnis die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Schreiben vom 20.3.2008 vertretene Rechtsansicht, dass die Mitführverpflichtungen des § 6 Abs 2 GütbefG einerseits und des auf den Art 5 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 zurückzuführenden § 9 Abs 1 und 2 andererseits unterschiedliche Ziele verfolgen:c) Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt somit im Ergebnis die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Schreiben vom 20.3.2008 vertretene Rechtsansicht, dass die Mitführverpflichtungen des Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG einerseits und des auf den Artikel 5, Absatz 4, letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 zurückzuführenden Paragraph 9, Absatz eins und 2 andererseits unterschiedliche Ziele verfolgen:

  1. 1.Ziffer eins
    Durch die Mitführverpflichtung gemäß § 6 Abs 2 GütbefG soll gewährleistet werden, dass ein der (innerstaatlichen) Konzessionspflicht des § 2 GütbefG unterliegender Unternehmer nur mit so vielen Kraftfahrzeugen Güterbeförderungen durchführen kann, wie vom Konzessionsumfang erfasst sind (vgl auch VwGH 22.11.2005, 2003/03/0041).Durch die Mitführverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG soll gewährleistet werden, dass ein der (innerstaatlichen) Konzessionspflicht des Paragraph 2, GütbefG unterliegender Unternehmer nur mit so vielen Kraftfahrzeugen Güterbeförderungen durchführen kann, wie vom Konzessionsumfang erfasst sind vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2003/03/0041).
  2. 2.Ziffer 2
    Die Mitführverpflichtung gemäß § 9 Abs 2 und 3 GütbefG dient dazu, in einem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer nicht ansässig ist, auf schnelle und standardisierte Art und Weise nachzuweisen, dass der Unternehmer (nach dem Recht seines Niederlassungmitgliedsstaats) für den grenzüberschreitenden Güterverkehrsmarkt zugelassen ist.Die Mitführverpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 GütbefG dient dazu, in einem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer nicht ansässig ist, auf schnelle und standardisierte Art und Weise nachzuweisen, dass der Unternehmer (nach dem Recht seines Niederlassungmitgliedsstaats) für den grenzüberschreitenden Güterverkehrsmarkt zugelassen ist.

d)       Die obigen Feststellungen führen zum Ergebnis, dass innerstaatlich das Mitführen einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz die Mitführverpflichtung nach § 6 Abs 2 GütbefG nicht außer Kraft setzt. Vielmehr kommt die Mitführverpflichtung betreffend die Gemeinschaftslizenz nach § 9 Abs 1 und 2 GütbefG in Übereinstimmung mit der Intention des Art 5 Abs 4 bzw des Art 4 Abs 1 iVm Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erst dann zum Tragen, wenn eine Fahrt durchgeführt wird, bei welcher eine Grenze tatsächlich überschritten wurde.d) Die obigen Feststellungen führen zum Ergebnis, dass innerstaatlich das Mitführen einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz die Mitführverpflichtung nach Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG nicht außer Kraft setzt. Vielmehr kommt die Mitführverpflichtung betreffend die Gemeinschaftslizenz nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 GütbefG in Übereinstimmung mit der Intention des Artikel 5, Absatz 4, bzw des Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erst dann zum Tragen, wenn eine Fahrt durchgeführt wird, bei welcher eine Grenze tatsächlich überschritten wurde.

Wenn aber das Mitführen einer Abschrift der Gemeinschaftslizenz die Mitführverpflichtung gemäß § 6 Abs 2 GütbefG nicht ersetzen kann, dann stellt die fehlende Bezugnahme auf das Mitführen einer Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch keinen Mangel iS des § 44a Z 1 VStG dar.Wenn aber das Mitführen einer Abschrift der Gemeinschaftslizenz die Mitführverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG nicht ersetzen kann, dann stellt die fehlende Bezugnahme auf das Mitführen einer Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch keinen Mangel iS des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dar.

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat durch das ihm zur Last gelegte Verhalten das geschützte Interesse an einer sofortigen Feststellbarkeit des Vorliegens der gegenständlichen Berechtigung erheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerend ist eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe zu werten. Milderungsgründe liegen nicht vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht. Der Verwaltungssenat würde die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Viertel des gesetzlichen Strafrahmens befindet, bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.200 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Berufskraftfahrer ist, gelangt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.

7.       Die Neufassung des zweiten Satzes der Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses dient lediglich einer Klarstellung.

Schlagworte

Güterbeförderung, Mitführen Konzessionsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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