Norm
GütbefG §6 Abs2 iVm §23 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Berufung des M K, D-L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.03.2013, Zl X-9-2012/48978, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 1. aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 1. aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung das Wort „Zweitniederlassung“ durch das Wort „Zweigniederlassung“ zu ersetzen ist und die Wortfolge „unter dem ‚Deckmantel‘ des freien Gewerbes ‚Sammeln und Behandeln von Abfällen‘“ zu entfallen hat. Weiters ist der Tatumschreibung folgender Satz anzufügen: „Zur angeführten Tatzeit beförderte die S GmbH mit dem Fahrzeug XXX, YYY (Kraftwagenzug) Hausmüll von der Deponie B in N zum Abfallwirtschaftszentrum K in L/F.“Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung das Wort „Zweitniederlassung“ durch das Wort „Zweigniederlassung“ zu ersetzen ist und die Wortfolge „unter dem ‚Deckmantel‘ des freien Gewerbes ‚Sammeln und Behandeln von Abfällen‘“ zu entfallen hat. Weiters ist der Tatumschreibung folgender Satz anzufügen: „Zur angeführten Tatzeit beförderte die S GmbH mit dem Fahrzeug römisch 30 , YYY (Kraftwagenzug) Hausmüll von der Deponie B in N zum Abfallwirtschaftszentrum K in L/F.“
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich dadurch auf 145,30 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich dadurch auf 145,30 Euro.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Spruchpunkt 2. verhängten Geldstrafe, somit 290,60 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu Spruchpunkt 2. verhängten Geldstrafe, somit 290,60 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Text
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens S GmbH in D, Sstraße (Zweitniederlassung), nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R O gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.
Das KFZ war auf der Fahrt von N - B nach L - Fa. H, K, und hatte Folgendes geladen: Hausmüll
Tatzeit: 31.05.2012, 14:25 Uhr
Tatort: F, M, Höhe Zufahrt zur Fa. A, Fahrtrichtung Fa. H
2. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens S GmbH in D, Sstraße (Zweitniederlassung) zu verantworten, dass das angeführte Unternehmen vom Standort D, Sstraße, aus, unter dem "Deckmantel" des freien Gewerbes "Sammeln und Behandeln von Abfällen" Transportleistungen im Sinne des Güterbeförderungsgewerbes erbracht hat, ohne die dafür notwendige Güterbeförderungskonzession inne zu haben.
Tatzeit: 31.05.2012, 14:25 Uhr
Tatort: D, Sstraße
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1 363,00 17 Stunden § 23 Abs. 1 und 3 1. Satz Güterbeförderungsgesetz1 363,00 17 Stunden Paragraph 23, Absatz eins und 3 1. Satz Güterbeförderungsgesetz
2 1.453,00 135 Stunden § 366 Abs. 1 GewO 1994 i. V. m. § 23 Abs. 4 GütBefG.2 1.453,00 135 Stunden Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 i. römisch fünf. m. Paragraph 23, Absatz 4, GütBefG.
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag Für
Euro
181,60 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 1+2 VStG181,60 Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.997,60“
Verfall
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels im Wesentlichen vor, die Behörde habe den Sachverhalt im Wege des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens abgeführt. Der Beschuldigte sei entgegen § 40 VStG weder schriftlich aufgefordert worden, zur Vernehmung zu erscheinen, noch sich schriftlich zu rechtfertigen. Er sei daher in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör verletzt worden.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels im Wesentlichen vor, die Behörde habe den Sachverhalt im Wege des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens abgeführt. Der Beschuldigte sei entgegen Paragraph 40, VStG weder schriftlich aufgefordert worden, zur Vernehmung zu erscheinen, noch sich schriftlich zu rechtfertigen. Er sei daher in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
In der Begründung des Straferkenntnisses halte die Strafbehörde fest, dass sie den Beschuldigten mit Schreiben vom 15.02.2012 aufgefordert habe, sich zu den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen. Der Beschuldigte habe sich sodann mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 18.10.2012 gerechtfertigt. Beide Angaben seien jedoch unrichtig. Diese Ausführungen bezögen sich auf das gegen M K geführte Verwaltungsstrafverfahren, Zl X-9-2012/25312. Der vorliegende Verfahrensmangel sei so gravierend, dass das angefochtene Straferkenntnis jedenfalls aufzuheben sei. Das Straferkenntnis sei „M K zH RAe Dr. W H – Dr. U L“ zugestellt worden, obwohl der Beschuldigte im gegenständlichen Verfahren durch diese Rechtsanwälte nicht vertreten gewesen sei. Die Zustellung an die Rechtsanwälte sei daher unwirksam gewesen. Die Rechtsanwälte hätten den Beschuldigten über die Zustellung des Straferkenntnisses informiert. Hierauf habe der Beschuldigte die Rechtsanwälte mit seiner Vertretung beauftragt, sodass der Zustellmangel als saniert angesehen werden könne.
Hinsichtlich Punkt 1. des Erkenntnisses sei der Tatort mit „F, M, Höhe Zufahrt zur Firma A, Fahrtichtung Firma H“ unbestimmt angegeben. Weder in F noch in M gäbe es einen Standort der Firma A. Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen handle es sich um Unterlassungsdelikte. Bei solchen sei laut ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Tatort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser falle, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Der Ort des recht- mäßigen Alternativverhaltens des Beschuldigten könne daher sowohl für die Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz als auch der Gewerbeordnung ausschließlich am Firmensitz in der Sstraße, D, liegen, weshalb sich auch der Tatort nur dort befinden könne. Die Feststellungen der Strafbehörde hinsichtlich des Tatorts seien daher unzureichend bzw unzutreffend.
Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass die S GmbH, Zweigniederlassung Vorarlberg, am Standort Sstraße, D, über eine Gewerbeberechtigung für das „Sammeln und Behandeln von Abfällen“ verfüge und der Beschuldigte seit 21.06.2011 als gewerberechtlicher Geschäftsführer für dieses Gewerbe bestellt sei. Die Strafbehörde wäre daher verpflichtet gewesen, ausschließlich gegen den Beschuldigten Verfolgungshandlungen zu setzen. Gemäß § 31 Abs 1 VStG sei die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Die Verjährungsfrist betrage 6 Monate. Laut § 32 Abs 3 VStG diene eine Verfolgungshandlung, die gegen eine zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs 1 leg cit) gerichtet sei, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Der Beschuldigte sei seit 21.06.2011 als Geschäftsführer nach § 39 GewO bestellt, weshalb eine Anwendung des § 32 Abs 3 VStG ausscheide. Da Tatzeit der 31.05.2012 sei und die erste Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschuldigten am 06.03.2012 erfolgte sei, liege jedenfalls Verfolgungsverjährung vor.Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass die S GmbH, Zweigniederlassung Vorarlberg, am Standort Sstraße, D, über eine Gewerbeberechtigung für das „Sammeln und Behandeln von Abfällen“ verfüge und der Beschuldigte seit 21.06.2011 als gewerberechtlicher Geschäftsführer für dieses Gewerbe bestellt sei. Die Strafbehörde wäre daher verpflichtet gewesen, ausschließlich gegen den Beschuldigten Verfolgungshandlungen zu setzen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG sei die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Die Verjährungsfrist betrage 6 Monate. Laut Paragraph 32, Absatz 3, VStG diene eine Verfolgungshandlung, die gegen eine zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, leg cit) gerichtet sei, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Der Beschuldigte sei seit 21.06.2011 als Geschäftsführer nach Paragraph 39, GewO bestellt, weshalb eine Anwendung des Paragraph 32, Absatz 3, VStG ausscheide. Da Tatzeit der 31.05.2012 sei und die erste Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschuldigten am 06.03.2012 erfolgte sei, liege jedenfalls Verfolgungsverjährung vor.
Den Ausführungen in der Begründung, dass für die Zweigniederlassung der S GmbH in Österreich eine separate Gewerbeanmeldung der Güterbeförderung in Österreich erforderlich sei, um in weiterer Folge bei der zuständigen österreichischen Behörde eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterverkehr beantragen zu können, sei nicht zu folgen. Bereits aus § 114 GmbHG ergebe sich klar und eindeutig, dass Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen weder rechts- noch parteifähig seien. Es sei der Zweigniederlassung der S GmbH daher gar nicht möglich, ein Gewerbe in Österreich anzumelden bzw eine Gemeinschaftslizenz zu beantragen. Abgesehen davon verfüge die S GmbH, Zweigniederlassung D, auf Grund der vorliegenden Gemeinschaftslizenz, ausgestellt auf die S GmbH L, welche mangels Rechtspersönlichkeit der Zweigniederlassung auch für diese gelte, über eine Berechtigung zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs.Den Ausführungen in der Begründung, dass für die Zweigniederlassung der S GmbH in Österreich eine separate Gewerbeanmeldung der Güterbeförderung in Österreich erforderlich sei, um in weiterer Folge bei der zuständigen österreichischen Behörde eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterverkehr beantragen zu können, sei nicht zu folgen. Bereits aus Paragraph 114, GmbHG ergebe sich klar und eindeutig, dass Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen weder rechts- noch parteifähig seien. Es sei der Zweigniederlassung der S GmbH daher gar nicht möglich, ein Gewerbe in Österreich anzumelden bzw eine Gemeinschaftslizenz zu beantragen. Abgesehen davon verfüge die S GmbH, Zweigniederlassung D, auf Grund der vorliegenden Gemeinschaftslizenz, ausgestellt auf die S GmbH L, welche mangels Rechtspersönlichkeit der Zweigniederlassung auch für diese gelte, über eine Berechtigung zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs.
Die S GmbH, Zweigniederlassung D, sei ein Entsorgungs- und Recyclingunternehmen und kein Beförderungsunternehmen. Sie verfüge auch über eine Gewerbeberechtigung für das Sammeln und Behandeln von Abfällen sowie über Berechtigungen nach §§ 24a und 25a AWG. Aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 6 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz ergebe sich, dass der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Sammeln und Behandeln von Abfällen dazu berechtigt sei, diese Abfälle auch entsprechend abzuholen bzw zu transportieren. Das auf die S GmbH, Zweigniederlassung D, zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX habe am Vorfallstag Hausmüll geführt, welcher in Containern der S GmbH, Zweigniederlassung D, an der Umschlagstelle B, N, gesammelt worden sei, zur Entsorgung nach L zur Firma H geführt. Wäre die Intention des Gesetzgebers jene gewesen, das Sammeln und Behandeln von Abfällen, das begrifflich jedenfalls auch den Transport und die Abholung von Abfällen vorsehe, dem reglementierten Güterbeförderungsgewerbe zuzurechnen, hätte er dieses nicht als freies Gewerbe angesehen, sondern dem Regime der reglementierten Gewerbe unterworfen. Die S GmbH, Zweigniederlassung, benötige sohin zur Ausübung des freien Gewerbes des Sammelns und Behandelns von Abfällen, wovon auch der Transport und die Abholung von Müll mitumfasst sei, keine gesonderte Genehmigung im Sinne der Gewerbeordnung, da es sich um keinen Anwendungsfall des Güterbeförderungsgewerbes handle. Diese Ansicht sei im Übrigen vom UVS vertreten worden, als dieser bei identem Sachverhalt einen sachlichen Zusammenhang mit der gewerberechtlich gedeckten Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von Abfällen erkannt habe (UVS Vorarlberg vom 22.02.2013, Zln UVS-1-978/E7-2012 und UVS-1-979/E7-2012). Dem Beschuldigten könne daher kein Verstoß gemäß § 366 GewO zur Last gelegt werden.Die S GmbH, Zweigniederlassung D, sei ein Entsorgungs- und Recyclingunternehmen und kein Beförderungsunternehmen. Sie verfüge auch über eine Gewerbeberechtigung für das Sammeln und Behandeln von Abfällen sowie über Berechtigungen nach Paragraphen 24 a und 25 a AWG. Aus der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz ergebe sich, dass der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Sammeln und Behandeln von Abfällen dazu berechtigt sei, diese Abfälle auch entsprechend abzuholen bzw zu transportieren. Das auf die S GmbH, Zweigniederlassung D, zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 habe am Vorfallstag Hausmüll geführt, welcher in Containern der S GmbH, Zweigniederlassung D, an der Umschlagstelle B, N, gesammelt worden sei, zur Entsorgung nach L zur Firma H geführt. Wäre die Intention des Gesetzgebers jene gewesen, das Sammeln und Behandeln von Abfällen, das begrifflich jedenfalls auch den Transport und die Abholung von Abfällen vorsehe, dem reglementierten Güterbeförderungsgewerbe zuzurechnen, hätte er dieses nicht als freies Gewerbe angesehen, sondern dem Regime der reglementierten Gewerbe unterworfen. Die S GmbH, Zweigniederlassung, benötige sohin zur Ausübung des freien Gewerbes des Sammelns und Behandelns von Abfällen, wovon auch der Transport und die Abholung von Müll mitumfasst sei, keine gesonderte Genehmigung im Sinne der Gewerbeordnung, da es sich um keinen Anwendungsfall des Güterbeförderungsgewerbes handle. Diese Ansicht sei im Übrigen vom UVS vertreten worden, als dieser bei identem Sachverhalt einen sachlichen Zusammenhang mit der gewerberechtlich gedeckten Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von Abfällen erkannt habe (UVS Vorarlberg vom 22.02.2013, Zln UVS-1-978/E7-2012 und UVS-1-979/E7-2012). Dem Beschuldigten könne daher kein Verstoß gemäß Paragraph 366, GewO zur Last gelegt werden.
Zu Spruchpunkt 2.:
3.1. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die S GmbH ist ein im Geschäftszweig „Entsorgung und Recycling“ tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland, L, R-B-Straße. Im Inland betreibt die S GmbH am Standort in D, Sstraße, eine Zweigniederlassung, die in das Firmenbuch eingetragen ist. An diesem Standort verfügt die S GmbH, Zweigniederlassung Vorarlberg, gemäß Auszug aus dem Gewerberegister über eine Gewerbeberechtigung für das „Sammeln und Behandeln von Abfällen“ (freies Gewerbe). Gewerberechtlicher Geschäftsführer für dieses Gewerbe ist der Beschuldigte. Am Standort der Zweigniederlassung in D sind drei Lastkraftwagen mit Anhänger zugelassen.
Mit diesen Kraftfahrzeugen führt die S GmbH - unter anderem - im Auftrag des Umweltverbandes, D, täglich zwei bis drei Transporte mit Hausmüll (insgesamt 20 bis 60 t pro Tag) von der Deponie B in N zum Abfallwirtschaftszentrum K in L/F durch. Es handelt sich um Hausmüll, der von den Gemeinden der Region gesammelt und in der Deponie B zwischengelagert wird und im Abfallwirtschaftszentrum K einer Verwertung zugeführt wird. Für diese Transporte erhält die S GmbH pro Tonne Hausmüll ein Entgelt. Einen solchen Transport von Hausmüll führte die S GmbH am 31.05.2012 um 14.25 Uhr durch. Über eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen verfügt die S GmbH nicht.
3.2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
3.3. Die für den vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.
…
(4) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.(4) Als Güter gemäß Absatz eins, gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.“
„Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).Paragraph 2, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (Paragraph 4,).
(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
(3) Eine Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigt auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigt zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.
…“
„Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 4. Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:Paragraph 4, Eine Konzession nach Paragraph 2, oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
„Verkehr über die Grenze
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:Paragraph 7, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,
„Werkverkehr
§ 10. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 10, (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).(2) Zum Unternehmen im Sinne des Absatz eins, gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.“(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 3, das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.“
„Strafbestimmungen
§ 23. (1) …Paragraph 23, (1) …
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
…
(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.“(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.“
Die für den vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
„Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:Paragraph 32, (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
…
13. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern;
…
(5) Das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Abs. 1 Z 7 gedeckt wird, ist - unabhängig davon, ob für die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß dem AWG 2002 zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind - ein freies Gewerbe. …“(5) Das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Absatz eins, Ziffer 7, gedeckt wird, ist - unabhängig davon, ob für die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß dem AWG 2002 zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind - ein freies Gewerbe. …“
„Strafbestimmungen
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, werParagraph 366, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; …“
3.4. Die gegenständliche Beförderung von Hausmüll unterliegt dem Geltungsbereich iS des § 1 Abs 1 GütbefG, weil die S GmbH die Beförderung unbestritten gewerbsmäßig (selbständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht) und mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs samt Anhängern durchführt, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, und weil auch Hausmüll zum Begriff der „Güter“ gemäß § 1 Abs 4 GütbefG zählt.3.4. Die gegenständliche Beförderung von Hausmüll unterliegt dem Geltungsbereich iS des Paragraph eins, Absatz eins, GütbefG, weil die S GmbH die Beförderung unbestritten gewerbsmäßig (selbständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht) und mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs samt Anhängern durchführt, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, und weil auch Hausmüll zum Begriff der „Güter“ gemäß Paragraph eins, Absatz 4, GütbefG zählt.
Gemäß § 2 Abs 1 GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 4 leg cit vorliegt. Die Ausnahmetatbestände der Z 1, 2, 4 und 5 dieser Bestimmung kommen für den vorliegenden Sachverhalt von vorneherein nicht in Betracht. Die Ausnahme für den Werkverkehr (§ 4 Z 3 GütbefG) würde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 GütbefG voraussetzen, dass die Beförderung der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. Weder bei der Deponie B noch beim Abfallwirtschaftszentrum K handelt es sich um Standorte, die zum Unternehmen der S GmbH gehören. Auch liegt kein Eigengebrauch im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 GütbefG vor, weil der beförderte Hausmüll von der S GmbH am Bestimmungsort (Abfallwirtschaftszentrum K) bloß - zur Verwertung - weitergegeben wird (vgl VwGH 27.11.2012, 2012/03/0114). Somit handelt es sich bei der gegenständlichen Güterbeförderung auch nicht um Werkverkehr.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 4, leg cit vorliegt. Die Ausnahmetatbestände der Ziffer eins, 2, 4 und 5 dieser Bestimmung kommen für den vorliegenden Sachverhalt von vorneherein nicht in Betracht. Die Ausnahme für den Werkverkehr (Paragraph 4, Ziffer 3, GütbefG) würde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG voraussetzen, dass die Beförderung der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. Weder bei der Deponie B noch beim Abfallwirtschaftszentrum K handelt es sich um Standorte, die zum Unternehmen der S GmbH gehören. Auch liegt kein Eigengebrauch im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG vor, weil der beförderte Hausmüll von der S GmbH am Bestimmungsort (Abfallwirtschaftszentrum K) bloß - zur Verwertung - weitergegeben wird vergleiche VwGH 27.11.2012, 2012/03/0114). Somit handelt es sich bei der gegenständlichen Güterbeförderung auch nicht um Werkverkehr.
Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das „Sammeln und Behandeln von Abfällen“ oder einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG als Abfallsammler und -behandler sind in der taxativen Aufzählung der Ausnahmen von der Konzessionspflicht in § 4 GütbefG nicht angeführt. Gerade aus der Anführung der Güterbeförderung „auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994“ im Ausnahmenkatalog (vgl § 4 Z 2 GütbefG) lässt sich schließen, dass Inhabern anderer, in § 4 nicht erwähnter Berechtigungen keine Befugnis zur Durchführung von Güterbeförderungen ohne Konzession nach § 2 GütbefG zukommt.Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das „Sammeln und Behandeln von Abfällen“ oder einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG als Abfallsammler und -behandler sind in der taxativen Aufzählung der Ausnahmen von der Konzessionspflicht in Paragraph 4, GütbefG nicht angeführt. Gerade aus der Anführung der Güterbeförderung „auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß Paragraph 94, Ziffer 63, GewO 1994“ im Ausnahmenkatalog vergleiche Paragraph 4, Ziffer 2, GütbefG) lässt sich schließen, dass Inhabern anderer, in Paragraph 4, nicht erwähnter Berechtigungen keine Befugnis zur Durchführung von Güterbeförderungen ohne Konzession nach Paragraph 2, GütbefG zukommt.
Damit ergibt sich, dass die gegenständliche Beförderung von Hausmüll von der Konzessionspflicht gemäß § 2 Abs 1 GütbefG nicht ausgenommen ist, also nur auf Grund einer Güterbeförderungskonzession durchgeführt werden darf.Damit ergibt sich, dass die gegenständliche Beförderung von Hausmüll von der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GütbefG nicht ausgenommen ist, also nur auf Grund einer Güterbeförderungskonzession durchgeführt werden darf.
Zum Einwand, es sei der Zweigniederlassung der S GmbH mangels Rechtspersönlichkeit gar nicht möglich, ein Gewerbe in Österreich anzumelden, ist auszuführen, dass jedenfalls die S GmbH, weil sie eine Niederlassung in Österreich hat, berechtigt ist, ein Gewerbe in Österreich auszuüben und daher die Erteilung einer Güterbeförderungskonzession beantragen könnte. Es wird auf § 14 Abs 4 GewO 1994 verwiesen, aus dem sich im Umkehrschluss ergibt, dass ausländische juristische Personen, die einen Sitz oder eine Niederlassung im Bundesgebiet haben, zur Ausübung des Gewerbes im Bundesgebiet (nach Erlangung einer Gewerbeberechtigung) befugt sind (vgl Grabler – Stolzlechner – Wendl, GewO³, Rz 31 zu § 14 Abs 4).Zum Einwand, es sei der Zweigniederlassung der S GmbH mangels Rechtspersönlichkeit gar nicht möglich, ein Gewerbe in Österreich anzumelden, ist auszuführen, dass jedenfalls die S GmbH, weil sie eine Niederlassung in Österreich hat, berechtigt ist, ein Gewerbe in Österreich auszuüben und daher die Erteilung einer Güterbeförderungskonzession beantragen könnte. Es wird auf Paragraph 14, Absatz 4, GewO 1994 verwiesen, aus dem sich im Umkehrschluss ergibt, dass ausländische juristische Personen, die einen Sitz oder eine Niederlassung im Bundesgebiet haben, zur Ausübung des Gewerbes im Bundesgebiet (nach Erlangung einer Gewerbeberechtigung) befugt sind vergleiche Grabler – Stolzlechner – Wendl, GewO³, Rz 31 zu Paragraph 14, Absatz 4,).
Unter Hinweis auf die Ausführungen im obigen Pkt 3.1. steht daher fest, dass der Beschuldigte die ihm unter Spruchpunkt 2. angelastete Übertretung tatbestandsmäßig verwirklicht hat.
Wenn sich der Beschuldigte für die gegenständliche Güterbeförderung auf die Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92, ausgestellt am 16.09.2009 für die S GmbH in L, stützen will, ist auszuführen, dass die gegenständliche Güterbeförderung ausschließlich innerhalb Österreichs (von der Deponie B in N zum Abfallwirtschaftszentrum K in L/F) erfolgte. Es liegt daher kein „grenzüberschreitender Verkehr“ im Sinne des Art 2 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 und auch kein „Verkehr über die Grenze“ im Sinne des § 7 Abs 1 GütbefG vor.Wenn sich der Beschuldigte für die gegenständliche Güterbeförderung auf die Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92, ausgestellt am 16.09.2009 für die S GmbH in L, stützen will, ist auszuführen, dass die gegenständliche Güterbeförderung ausschließlich innerhalb Österreichs (von der Deponie B in N zum Abfallwirtschaftszentrum K in L/F) erfolgte. Es liegt daher kein „grenzüberschreitender Verkehr“ im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 und auch kein „Verkehr über die Grenze“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG vor.
Dass aber eine Kabotagebeförderung vorliegt, deren Zulässigkeit nach § 7 Abs 2 GütbefG zu prüfen wäre, ist nicht anzunehmen, weil der Beschuldigte nicht einmal behauptet hat, dass die gegenständliche Beförderung von Hausmüll im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland erfolgt ist. Dies wäre aber gemäß Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1072/2009 Voraussetzung für jede Kabotagebeförderung.Dass aber eine Kabotagebeförderung vorliegt, deren Zulässigkeit nach Paragraph 7, Absatz 2, GütbefG zu prüfen wäre, ist nicht anzunehmen, weil der Beschuldigte nicht einmal behauptet hat, dass die gegenständliche Beförderung von Hausmüll im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland erfolgt ist. Dies wäre aber gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1072 aus 2009, Voraussetzung für jede Kabotagebeförderung.
3.6. Der Beschuldigte ist zwar im Recht, wenn er vorbringt, dass ihm vor der Erlassung des Straferkenntnisses keine Gelegenheit zum Parteiengehör gemäß § 40 VStG eingeräumt worden ist; Parteiengehör wurde nur M K gewährt. Die Verletzung des Parteiengehörs wird jedoch im Zuge des Berufungsverfahrens dann saniert, wenn der im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte durch die ihm hiezu von der Behörde zweiter Instanz gebotenen Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird als dies bei einem vor der Behörde erster Instanz gewährten Parteiengehör der Fall gewesen wäre (vgl zB VwGH 05.09.2008, 2007/02/0353). Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt, bei der der Beschuldigte die Gelegenheit hatte, sich umfassend zum Vorwurf der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.3.6. Der Beschuldigte ist zwar im Recht, wenn er vorbringt, dass ihm vor der Erlassung des Straferkenntnisses keine Gelegenheit zum Parteiengehör gemäß Paragraph 40, VStG eingeräumt worden ist; Parteiengehör wurde nur M K gewährt. Die Verletzung des Parteiengehörs wird jedoch im Zuge des Berufungsverfahrens dann saniert, wenn der im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte durch die ihm hiezu von der Behörde zweiter Instanz gebotenen Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird als dies bei einem vor der Behörde erster Instanz gewährten Parteiengehör der Fall gewesen wäre vergleiche zB VwGH 05.09.2008, 2007/02/0353). Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt, bei der der Beschuldigte die Gelegenheit hatte, sich umfassend zum Vorwurf der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.
3.7. Dem Verjährungseinwand des Berufungswerbers ist entgegen zu halten, dass gegen M K als handelsrechtlichen Geschäftsführer der S GmbH und damit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1 VStG) in dem unter der Aktenzahl X-9-2012/25312 bei der Bezirkshauptmannschaft D geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen der gegenständlichen Tat eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.3.7. Dem Verjährungseinwand des Berufungswerbers ist entgegen zu halten, dass gegen M K als handelsrechtlichen Geschäftsführer der S GmbH und damit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) in dem unter der Aktenzahl X-9-2012/25312 bei der Bezirkshauptmannschaft D geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen der gegenständlichen Tat eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
Gemäß § 32 Abs 3 VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs 1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten.Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins,) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten.
Da M K seit 29.12.1998 ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH ist, wirkt die rechtzeitige Verfolgungshandlung gegen M K auch gegen ihn. Dass M K die Tat in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer angelastet wird, ändert daran nichts, weil die Frage, ob der Beschuldigte die Tat als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung ist und daher auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist.Da M K seit 29.12.1998 ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH ist, wirkt die rechtzeitige Verfolgungshandlung gegen M K auch gegen ihn. Dass M K die Tat in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer angelastet wird, ändert daran nichts, weil die Frage, ob der Beschuldigte die Tat als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung ist und daher auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, VStG ohne Einfluss ist.
3.8. Zur Strafhöhe hat die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Diese Mindeststrafe ergibt sich aus § 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG. Diese Mindeststrafe kann nach § 20 VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere kommen dem Beschuldigten keine Milderungsgründe zugute, so auch nicht der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in Vorarlberg.3.8. Zur Strafhöhe hat die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Diese Mindeststrafe ergibt sich aus Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz GütbefG. Diese Mindeststrafe kann nach Paragraph 20, VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere kommen dem Beschuldigten keine Milderungsgründe zugute, so auch nicht der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in Vorarlberg.
Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuld-gehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuld-gehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,).
Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Berufungswerber nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Berufungswerber nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt.
Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe entspricht daher dem Gesetz.
4. Zu Spruchpunkt 1.:
Unter diesem Spruchpunkt wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, nicht dafür gesorgt zu haben, dass während der gegenständlichen Fahrt am 31.05.2012, 14.25 Uhr, eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde.
Die Tatbestände des Nichtmitführens der Konzessionsurkunde oder eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister (§ 6 Abs 2 GütbefG) und der Gewerbeausübung ohne Konzession (§ 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 2 Abs 1 GütbefG) stehen in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn, dass das eine Delikt – nämlich das Nichtmitführen der genannten Dokumente – notwendig mit dem anderen – der Gewerbeausübung ohne Konzession – verbunden ist. Liegt nämlich keine Konzession vor, so kann – zwingend – auch keine Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister während der Fahrt mitgeführt werden. Es liegt daher Konsumtion vor, sodass die Anwendung des Deliktstatbestandes der Gewerbeausübung ohne Konzession jene des Deliktstatbestandes des Nichtmitführens der Konzessionsurkunde oder eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister ausschließt.Die Tatbestände des Nichtmitführens der Konzessionsurkunde oder eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister (Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG) und der Gewerbeausübung ohne Konzession (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, GütbefG) stehen in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn, dass das eine Delikt – nämlich das Nichtmitführen der genannten Dokumente – notwendig mit dem anderen – der Gewerbeausübung ohne Konzession – verbunden ist. Liegt nämlich keine Konzession vor, so kann – zwingend – auch keine Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister während der Fahrt mitgeführt werden. Es liegt daher Konsumtion vor, sodass die Anwendung des Deliktstatbestandes der Gewerbeausübung ohne Konzession jene des Deliktstatbestandes des Nichtmitführens der Konzessionsurkunde oder eines beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister ausschließt.
Eine Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 23 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 GütbefG ist daher bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation im Grunde des § 22 Abs 1 VStG rechtswidrig, sodass diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.Eine Bestrafung wegen des Verstoßes gegen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG ist daher bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation im Grunde des Paragraph 22, Absatz eins, VStG rechtswidrig, sodass diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
5. Da der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 65 VStG diesbezüglich die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf 10% der zu Spruchpunkt 2. verhängten Strafe.5. Da der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 65, VStG diesbezüglich die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf 10% der zu Spruchpunkt 2. verhängten Strafe.
6. Die Notwendigkeit einer Ergänzung der Tatumschreibung im Spruchpunkt 2. durch einen weiteren Satz ergibt sich daraus, dass die in diesem Satz angeführten Tatumstände im Spruchpunkt 1. enthalten waren, welcher nunmehr wegfällt.
Schlagworte
Güterbeförderung, KonsumtionZuletzt aktualisiert am
30.08.2017