1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der Firma A. M T GmbH & Co KG bzw deren Komplementärgesellschaft A. M Tgesellschaft mbH, beide J-H-Straße 5, H, zu verantworten, dass es die erstgenannte Firma als Frachtführerin unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass anlässlich des Transportes von Rundholz mit einem näher b... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Güterbeförderungsunternehmer und als Gesellschafter der H V GmbH, welcher persönlich haftender Gesellschafter der H P GmbH & Co KG sei, und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung "nach Aussehens" (richtig wohl: nach außen) berufenes Organ zu verantworten, dass bei der Fahrt am 19.12.2000 um 11.15 Uhr mit dem Lkw XXX auf der Rheintal Autobahn A 14 in H in Richtung D, Höhe ... mehr lesen...