TE Uvs Bescheid 2003/11/27 1-0643/03

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung der Y D-M, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.10.2003, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der Firma A. M T GmbH & Co KG bzw deren Komplementärgesellschaft A. M Tgesellschaft mbH, beide J-H-Straße 5, H, zu verantworten, dass es die erstgenannte Firma als Frachtführerin unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass anlässlich des Transportes von Rundholz mit einem näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeug (Lenker: M H) am 11.12.2002 ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt worden sei; eine Kontrolle am 11.12.2002 um 16.35 Uhr auf der L 180 in N, Höhe km XXX, habe ergeben, dass auf dem mitgeführten Frachtbrief der Name und die Anschrift des Frachtführers, die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers sowie die Unterschrift des Frachtführers fehlten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 17 Abs 1 und 3 Z 10, 12 und 17 Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der Firma A. M T GmbH & Co KG bzw deren Komplementärgesellschaft A. M Tgesellschaft mbH, beide J-H-Straße 5, H, zu verantworten, dass es die erstgenannte Firma als Frachtführerin unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass anlässlich des Transportes von Rundholz mit einem näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeug (Lenker: M H) am 11.12.2002 ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt worden sei; eine Kontrolle am 11.12.2002 um 16.35 Uhr auf der L 180 in N, Höhe km römisch 30 , habe ergeben, dass auf dem mitgeführten Frachtbrief der Name und die Anschrift des Frachtführers, die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers sowie die Unterschrift des Frachtführers fehlten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und 3 Ziffer 10, 12 und 17 Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass im Straferkenntnis der Erstbehörde der Frachtführer als "jene Person oder jenes Unternehmen, welche(s) die Fahrt tatsächlich transportiert" definiert werde. Weiters werde als Zweck des Frachtbriefes angeführt, dass anhand der ein Jahr im Unternehmen aufzubewahrenden Frachtbriefe im Nachhinein festgestellt werden könne, mit welchen Fahrzeugen von wem gewisse Transporte durchgeführt worden seien. Dementsprechend ordne § 18 Güterbeförderungsgesetz an, dass die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein müssten. Gemessen an diesen Erfordernissen habe die Beschuldigte keinen unvollständig ausgefüllten Frachtbrief, wie ihr zum Vorwurf gemacht werde, mitgeführt, sondern habe überhaupt keinen verwendet. Der anlässlich der Kontrolle mitgeführte Frachtbrief sei ein solcher der Firma J. M T GmbH gewesen, was auf diesem auch deutlich vermerkt sei. Tatsächlich sei also kein Frachtbrief im Sinne des § 17 und § 18 Güterbeförderungsgesetz mitgeführt worden. Die Beschuldigte habe daher gegen § 17 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz verstoßen, was verjährt sei. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Namen und die Anschrift des Frachtführers, die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges sowie die Unterschrift des Frachtführers in den Frachtbrief eines fremden Unternehmens einzutragen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass im Straferkenntnis der Erstbehörde der Frachtführer als "jene Person oder jenes Unternehmen, welche(s) die Fahrt tatsächlich transportiert" definiert werde. Weiters werde als Zweck des Frachtbriefes angeführt, dass anhand der ein Jahr im Unternehmen aufzubewahrenden Frachtbriefe im Nachhinein festgestellt werden könne, mit welchen Fahrzeugen von wem gewisse Transporte durchgeführt worden seien. Dementsprechend ordne Paragraph 18, Güterbeförderungsgesetz an, dass die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein müssten. Gemessen an diesen Erfordernissen habe die Beschuldigte keinen unvollständig ausgefüllten Frachtbrief, wie ihr zum Vorwurf gemacht werde, mitgeführt, sondern habe überhaupt keinen verwendet. Der anlässlich der Kontrolle mitgeführte Frachtbrief sei ein solcher der Firma J. M T GmbH gewesen, was auf diesem auch deutlich vermerkt sei. Tatsächlich sei also kein Frachtbrief im Sinne des Paragraph 17 und Paragraph 18, Güterbeförderungsgesetz mitgeführt worden. Die Beschuldigte habe daher gegen Paragraph 17, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz verstoßen, was verjährt sei. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Namen und die Anschrift des Frachtführers, die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges sowie die Unterschrift des Frachtführers in den Frachtbrief eines fremden Unternehmens einzutragen.

3.       Gemäß § 17 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.3. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

Dies bedeutet, dass ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief ua nur dann mitzuführen ist, wenn Güter befördert werden und wenn die Entfernung der Güterbeförderung 50 km oder mehr beträgt oder wenn die Güterbeförderung über die (Staats-) Grenze geht. Aus dem erstinstanzlichen Tatvorwurf ergibt sich nicht, dass die in Rede stehende Güterbeförderung über eine Entfernung von 50 km oder mehr oder über die Grenze erfolgte. Nach Auffassung des Verwaltungssenates sind diese Angaben wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung der gegenständlichen Art.Dies bedeutet, dass ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief ua nur dann mitzuführen ist, wenn Güter befördert werden und wenn die Entfernung der Güterbeförderung 50 km oder mehr beträgt oder wenn die Güterbeförderung über die (Staats-) Grenze geht. Aus dem erstinstanzlichen Tatvorwurf ergibt sich nicht, dass die in Rede stehende Güterbeförderung über eine Entfernung von 50 km oder mehr oder über die Grenze erfolgte. Nach Auffassung des Verwaltungssenates sind diese Angaben wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung der gegenständlichen "Art".

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Die Tatumschreibung hat somit alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale zu enthalten. Da der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses - wie bereits erwähnt - nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthielt und diesbezüglich auch keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war es dem Verwaltungssenat wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich, den fehlerhaften Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu sanieren. Der Berufung war daher Folge zu geben.

Schlagworte

Güterbeförderung, Frachtbrief, Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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