Norm
GütbefG §17 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des D H, D-S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.5.2001, Zl X-9-2001/02837, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Güterbeförderungsunternehmer und als Gesellschafter der H V GmbH, welcher persönlich haftender Gesellschafter der H P GmbH & Co KG sei, und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung "nach Aussehens" (richtig wohl: nach außen) berufenes Organ zu verantworten, dass bei der Fahrt am 19.12.2000 um 11.15 Uhr mit dem Lkw XXX auf der Rheintal Autobahn A 14 in H in Richtung D, Höhe Parkplatz H, kein Frachtbrief nach dem Güterbeförderungsgesetz mitgeführt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 17 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl 593/1995 idF "BG I". Es wurde eine Geldstrafe von ATS 5.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Güterbeförderungsunternehmer und als Gesellschafter der H römisch fünf GmbH, welcher persönlich haftender Gesellschafter der H P GmbH & Co KG sei, und somit als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung "nach Aussehens" (richtig wohl: nach außen) berufenes Organ zu verantworten, dass bei der Fahrt am 19.12.2000 um 11.15 Uhr mit dem Lkw römisch 30 auf der Rheintal Autobahn A 14 in H in Richtung D, Höhe Parkplatz H, kein Frachtbrief nach dem Güterbeförderungsgesetz mitgeführt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt 593 aus 1995, in der Fassung "BG I". Es wurde eine Geldstrafe von ATS 5.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der wider ihn erhobene Vorwurf bestehe nicht zu Recht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde festgestellt, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht werde. Die Erstbehörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung finde. Insbesondere habe die Erstbehörde keine ausreichenden Feststellungen dahingehend getroffen, welche Fracht, womit, wohin, befördert worden sei und welche Absicht dieser Fracht zugrunde gelegen sei.
Auch in materieller Hinsicht erweise sich der angefochtene Bescheid als fehlerhaft. Der Beschuldigte sei Geschäftsführer der H P GmbH. Diese sei wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Firma H H GmbH & Co KG, die Polstermöbel als eigene Produkte herstelle. Als Produzent bzw Hersteller dieser Produkte sorge sie selbst für die Fortschaffung dieser Produkte vom Unternehmen und verwende dabei eigene Kraftfahrzeuge mit eigenem Personal, sodass Werkverkehr iS des § 10 Güterbeförderungsgesetz vorliege. Da die GmbH die Beförderungen im Werkverkehr durchführe, sei das Erfordernis des Vorliegens eines Frachtbriefes gemäß § 17 des Güterbeförderungsgesetzes nicht erforderlich, zumal ein Frachtführer, somit ein dritter Unternehmer, der es gegen Entgelt übernehme, den Transport von Waren durchzuführen, nicht existiere. Nach der eingeholten Auskunft des deutschen Bundesamtes für Güterverkehr sei eine Werkverkehrskarte seit dem 1.7.1998 entsprechend der Bestimmung des § 11 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz nicht mehr erforderlich. In casu habe der Lenker des betreffenden Fahrzeuges als Warenbegleitpapiere eine Ladeliste mit allen Empfängern, Stückzahlen und Gewicht der Ladungen sowie die Lieferscheine für die einzelnen Empfänger ordnungsgemäß mitgeführt. Ein Frachtbrief sei vom Lenker in der Annahme, dass es sich um Werkverkehr handelte, nicht mitgeführt worden. Nach Ansicht des Beschuldigten sei die Mitführung eines Frachtbriefes im Werkverkehr nicht erforderlich, da Zweck der Vorschrift sei, Informationen über das geladene Gut, den Absender und Empfänger, allenfalls Frachtführer der Transportstrecke etc zu erhalten und dies sich durch die in casu mitgeführten Urkunden ergebe. Allein der Umstand, dass ein Frachtbrief nicht mitgeführt worden sei, vermöge den verwaltungsrechtlichen Tatbestand (noch) nicht zu begründen. Auch hierüber habe die Erstbehörde keine entsprechenden Feststellungen getroffen.Auch in materieller Hinsicht erweise sich der angefochtene Bescheid als fehlerhaft. Der Beschuldigte sei Geschäftsführer der H P GmbH. Diese sei wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Firma H H GmbH & Co KG, die Polstermöbel als eigene Produkte herstelle. Als Produzent bzw Hersteller dieser Produkte sorge sie selbst für die Fortschaffung dieser Produkte vom Unternehmen und verwende dabei eigene Kraftfahrzeuge mit eigenem Personal, sodass Werkverkehr iS des Paragraph 10, Güterbeförderungsgesetz vorliege. Da die GmbH die Beförderungen im Werkverkehr durchführe, sei das Erfordernis des Vorliegens eines Frachtbriefes gemäß Paragraph 17, des Güterbeförderungsgesetzes nicht erforderlich, zumal ein Frachtführer, somit ein dritter Unternehmer, der es gegen Entgelt übernehme, den Transport von Waren durchzuführen, nicht existiere. Nach der eingeholten Auskunft des deutschen Bundesamtes für Güterverkehr sei eine Werkverkehrskarte seit dem 1.7.1998 entsprechend der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz nicht mehr erforderlich. In casu habe der Lenker des betreffenden Fahrzeuges als Warenbegleitpapiere eine Ladeliste mit allen Empfängern, Stückzahlen und Gewicht der Ladungen sowie die Lieferscheine für die einzelnen Empfänger ordnungsgemäß mitgeführt. Ein Frachtbrief sei vom Lenker in der Annahme, dass es sich um Werkverkehr handelte, nicht mitgeführt worden. Nach Ansicht des Beschuldigten sei die Mitführung eines Frachtbriefes im Werkverkehr nicht erforderlich, da Zweck der Vorschrift sei, Informationen über das geladene Gut, den Absender und Empfänger, allenfalls Frachtführer der Transportstrecke etc zu erhalten und dies sich durch die in casu mitgeführten Urkunden ergebe. Allein der Umstand, dass ein Frachtbrief nicht mitgeführt worden sei, vermöge den verwaltungsrechtlichen Tatbestand (noch) nicht zu begründen. Auch hierüber habe die Erstbehörde keine entsprechenden Feststellungen getroffen.
Selbst wenn die Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, so sei das Verschulden des Beschuldigten – wenn überhaupt – lediglich geringfügig (culpa levissima), welches jedenfalls die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG zulasse. Außerdem sei der Beschuldigte bislang absolut unbescholten und sei die Tat in einem Umstand begangen worden, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe komme. Der § 20 VStG wäre daher anzuwenden gewesen. Des Weiteren seien auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG gegeben gewesen.Selbst wenn die Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, so sei das Verschulden des Beschuldigten – wenn überhaupt – lediglich geringfügig (culpa levissima), welches jedenfalls die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß Paragraph 20, VStG zulasse. Außerdem sei der Beschuldigte bislang absolut unbescholten und sei die Tat in einem Umstand begangen worden, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe komme. Der Paragraph 20, VStG wäre daher anzuwenden gewesen. Des Weiteren seien auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG gegeben gewesen.
Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
3. Der § 17 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes lautet:3. Der Paragraph 17, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes lautet:
"Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen."
Dies bedeutet, dass ein Frachtbrief ua nur dann mitzuführen ist, wenn Güter befördert werden und wenn die Entfernung der Güterbeförderung 50 oder mehr Kilometer beträgt oder wenn die Güterbeförderung über die (Staats)Grenze geht. Aus dem erstinstanzlichen Tatvorwurf ergibt sich weder dass im hier vorliegenden Fall Güter befördert wurden noch dass diese Güterbeförderung über eine Entfernung von 50 oder mehr Kilometern oder über die Grenze erfolgte. Auch fehlen Angaben über den Lenker des Lkw. Diese Angaben sind jedoch nach Ansicht des Verwaltungssenates wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung der gegenständlichen Art (vgl hinsichtlich der Angabe des Lenkers VwGH 28.2.2001, 2000/03/0223).Dies bedeutet, dass ein Frachtbrief ua nur dann mitzuführen ist, wenn Güter befördert werden und wenn die Entfernung der Güterbeförderung 50 oder mehr Kilometer beträgt oder wenn die Güterbeförderung über die (Staats)Grenze geht. Aus dem erstinstanzlichen Tatvorwurf ergibt sich weder dass im hier vorliegenden Fall Güter befördert wurden noch dass diese Güterbeförderung über eine Entfernung von 50 oder mehr Kilometern oder über die Grenze erfolgte. Auch fehlen Angaben über den Lenker des Lkw. Diese Angaben sind jedoch nach Ansicht des Verwaltungssenates wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung der gegenständlichen Art vergleiche hinsichtlich der Angabe des Lenkers VwGH 28.2.2001, 2000/03/0223).
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Eine Tatumschreibung hat sämtliche wesentlichen Tatbestandsmerkmale zu enthalten. Da der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthielt und es dem Verwaltungssenat wegen zwischenzeitlicher Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich war, den fehlerhaften Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu sanieren, war der Berufung schon aus diesem Grunde Folge zu geben. Es musste daher die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Fahrt tatsächlich um eine Fahrt im Werkverkehr oder doch um eine Fahrt im Rahmen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung handelte, nicht mehr geprüft werden.Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Eine Tatumschreibung hat sämtliche wesentlichen Tatbestandsmerkmale zu enthalten. Da der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthielt und es dem Verwaltungssenat wegen zwischenzeitlicher Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich war, den fehlerhaften Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu sanieren, war der Berufung schon aus diesem Grunde Folge zu geben. Es musste daher die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Fahrt tatsächlich um eine Fahrt im Werkverkehr oder doch um eine Fahrt im Rahmen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung handelte, nicht mehr geprüft werden.
Schlagworte
Güterbeförderung, Frachtbrief, wesentliche TatbestandsmerkmaleZuletzt aktualisiert am
16.05.2018