Norm: ABGB §472ABGB §480GSGG 1967 §1 Abs1GSGG allg
Rechtssatz: Zur landwirtschaftlichen Bringung sehen das GSGG und die Ausführungsgesetze der Länder (hier NÖ GSLG 1973) vor, dass die Agrarbehörde zur verkehrsmäßigen Erschließung von landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Boden Berechtigung zur Inanspruchnahme von fremden Grund begründen kann (sogenannte "Bringungsrechte"). Es handelt sich dabei um öffentlich - rechtlich begründete Serv... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden Parteien sind Mitglieder der Bringungsgemeinschaft "J***-Q***". Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 14.Februar 1986, Zl. 239/1/86, 54/1/86, wurden ua die klagenden Parteien gemäß § 14 des Güter- und Seilwegegesetzes, LGBl. Nr.46/1969 über Antrag der Bringungsgemeinschaft "J***-Q***" vom 27.7.1981 als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft "W***-S***" einbezogen. Sie wurden entsprechend ihren Anteilen zur Zahlung eines aliquoten Betrages f... mehr lesen...
Am 8. Mai 1959 schloß sich eine Reihe von Liegenschaftseigentümern aus der Gegend von B. anläßlich einer Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt im Sinn des § 14 (2) des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (GSLG.) vom 13. Dezember 1933, LGBl. für Kärnten Nr. 13/1934, zur Weggenossenschaft "W.-O.-Berg" zwecks Erbauung und Erhaltung eines Forstaufschließungsweges am O.- Berg zusammen. Diese Genossenschaft - sie ist die im vorliegenden Prozeß beklagte Partei - wurde au... mehr lesen...
Norm: ABGB §473ABGB §479ABGB §481GSGG 1967 §1 Abs1JN §1Krnt GSLG §7 Abs1Krnt GSLG §7 Abs2Krnt GSLG §14 Abs3
Rechtssatz: Ersatzansprüche eines Genossenschafters gegen die Genossenschaft wegen schuldhaft dem Genossenschafter anlässlich der Anlegung eines Güterweges zugefügten Schäden gehören auf den Rechtsweg. Landwirtschaftliches beziehungsweise forstwirtschaftliches Bringungsrecht: Grunddienstbarkeit oder persönliches Recht? ... mehr lesen...