RS OGH 1962/9/5 6Ob198/62, 8Ob655/87, 5Ob120/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1962
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Norm

ABGB §473
ABGB §479
ABGB §481
GSGG 1967 §1 Abs1
JN §1
Krnt GSLG §7 Abs1
Krnt GSLG §7 Abs2
Krnt GSLG §14 Abs3

Rechtssatz

Ersatzansprüche eines Genossenschafters gegen die Genossenschaft wegen schuldhaft dem Genossenschafter anlässlich der Anlegung eines Güterweges zugefügten Schäden gehören auf den Rechtsweg. Landwirtschaftliches beziehungsweise forstwirtschaftliches Bringungsrecht: Grunddienstbarkeit oder persönliches Recht?

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 198/62
    Entscheidungstext OGH 05.09.1962 6 Ob 198/62
    Veröff: SZ 35/86
  • 8 Ob 655/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 655/87
    Ähnlich
  • 5 Ob 120/08w
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 120/08w
    Vgl; Beisatz: Bringungsrechten (nach dem GSGG 1967) wird eine gewisse Doppelnatur zugeschrieben. Ihrer Rechtsnatur nach gehören sie zum öffentlichen Recht, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen. Die auf Bescheid beruhende Einräumung eines Bringungsrechts hat dingliche Wirkung. Wird ein Bringungsrecht mit einem Parteiübereinkommen begründet, so liegt insoweit eine privatrechtliche Vereinbarung vor, die jedoch durch deren behördliche Genehmigung (auch) ins öffentliche Recht „transformiert" wird. (T1); Bem: Mit Darstellung der Rechtsentwicklung seit dem GSGG 1951. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038254

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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