1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 19.6.1996 als Lenker des Autobusses ZZZ (D) eine gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (Fahrtroute E - F, CH) ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt, indem er das vorgeschriebene Kontrollpapier (Fahrtenblatt und eine Sammlung der Übersetzungen des Fahrtenblattes) nicht mitgeführt und den Kontrollberechtigten auf Verlangen nicht vorweisen habe können. Die Kontroll... mehr lesen...