Norm
GelVerkG §15Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Hämmerle über die Berufung des E S, D-E/F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.1.1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 19.6.1996 als Lenker des Autobusses ZZZ (D) eine gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (Fahrtroute E - F, CH) ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt, indem er das vorgeschriebene Kontrollpapier (Fahrtenblatt und eine Sammlung der Übersetzungen des Fahrtenblattes) nicht mitgeführt und den Kontrollberechtigten auf Verlangen nicht vorweisen habe können. Die Kontrolle sei um 11.07 Uhr beim Zollamt H erfolgt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs. 1 Z. 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 11 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/1992. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2.500 S (24 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 19.6.1996 als Lenker des Autobusses ZZZ (D) eine gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (Fahrtroute E - F, CH) ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt, indem er das vorgeschriebene Kontrollpapier (Fahrtenblatt und eine Sammlung der Übersetzungen des Fahrtenblattes) nicht mitgeführt und den Kontrollberechtigten auf Verlangen nicht vorweisen habe können. Die Kontrolle sei um 11.07 Uhr beim Zollamt H erfolgt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 und Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 684 aus 1992,. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2.500 S (24 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung des badenwürttembergischen Omnibusverbandes, dem er die Unterlagen zur Einsicht übergeben habe, sei davon auszugehen, daß es zwar richtig sei, daß in der EU ein neues Fahrtenblatt vorgeschrieben ist. Die Fahrt sei aber nach F in die Schweiz gegangen, sodaß auch das richtige ASOR-Fahrtenblatt ausgefüllt mitgeführt worden sei. Folglich sei auch kein Verstoß gegen die EG-Verordnung Nr. 684/1992 gegeben. Die Fahrtenblätter würden nach wie vor vom badenwürttembergischen Omnibusverband an seine Mitglieder ausgegeben.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im wesentlichen vor, nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung des badenwürttembergischen Omnibusverbandes, dem er die Unterlagen zur Einsicht übergeben habe, sei davon auszugehen, daß es zwar richtig sei, daß in der EU ein neues Fahrtenblatt vorgeschrieben ist. Die Fahrt sei aber nach F in die Schweiz gegangen, sodaß auch das richtige ASOR-Fahrtenblatt ausgefüllt mitgeführt worden sei. Folglich sei auch kein Verstoß gegen die EG-Verordnung Nr. 684 aus 1992, gegeben. Die Fahrtenblätter würden nach wie vor vom badenwürttembergischen Omnibusverband an seine Mitglieder ausgegeben.
3. Es ist davon auszugehen daß der Beschuldigte für die gegenständliche Fahrt von Deutschland in die Schweiz weder einer Bewilligung nach dem ASOR-Übereinkommen noch eine solche nach der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 benötigte. Der Verwaltungssenat ist jedoch zum Ergebnis gelangt, daß der Beschuldigte für diese Fahrt nach Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ein Kontrollpapier im Sinne dieser Verordnung mitzuführen gehabt hätte. Ein solches hat er nach der Aktenlage nicht gehabt.3. Es ist davon auszugehen daß der Beschuldigte für die gegenständliche Fahrt von Deutschland in die Schweiz weder einer Bewilligung nach dem ASOR-Übereinkommen noch eine solche nach der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 benötigte. Der Verwaltungssenat ist jedoch zum Ergebnis gelangt, daß der Beschuldigte für diese Fahrt nach Artikel 11, der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ein Kontrollpapier im Sinne dieser Verordnung mitzuführen gehabt hätte. Ein solches hat er nach der Aktenlage nicht gehabt.
Er hat somit nach Ansicht des Verwaltungssenates gegen die genannte Verordnung, welche in Österreich als Mitgliedstaat der EU unmittelbar gilt, zuwidergehandelt.
Das Zuwiderhandeln gegen eine Rechtsvorschrift ist nur dann strafbar, wenn diese Zuwiderhandlung eine Verwaltungsübertretung bildet, welche mit einer bestimmten Strafe sanktioniert ist. Das Gelegenheitsverkehrsgesetz listet im § 15 Abs. 1 taxativ jene Zuwiderhandlungen auf, welche nach diesem Gesetz eine Verwaltungsübertretung bilden. Dies sind: 1. die Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs.2; 2. die Zuwiderhandlung gegen § 7; 3. die Zuwiderhandlung gegen § 10; 4. das Durchführen einer Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung; 5. das Nichteinhalten der gemäß § 14 festgelegten Tarife; 6. das Nichteinhalten anderer als der in Z. 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen. Daß Übertretungen einer EU-rechtlichen Vorschrift ebenfalls Verwaltungsübertretungen bilden, ist dieser Aufzählung nicht zu entnehmen. Nach dem auch im Verwaltungsstrafrecht geltenden Grundsatz "nulla poena sine lege" war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Das Zuwiderhandeln gegen eine Rechtsvorschrift ist nur dann strafbar, wenn diese Zuwiderhandlung eine Verwaltungsübertretung bildet, welche mit einer bestimmten Strafe sanktioniert ist. Das Gelegenheitsverkehrsgesetz listet im Paragraph 15, Absatz eins, taxativ jene Zuwiderhandlungen auf, welche nach diesem Gesetz eine Verwaltungsübertretung bilden. Dies sind: 1. die Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,; 2. die Zuwiderhandlung gegen Paragraph 7,; 3. die Zuwiderhandlung gegen Paragraph 10,; 4. das Durchführen einer Beförderung gemäß Paragraph 11, ohne die erforderliche Bewilligung; 5. das Nichteinhalten der gemäß Paragraph 14, festgelegten Tarife; 6. das Nichteinhalten anderer als der in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen. Daß Übertretungen einer EU-rechtlichen Vorschrift ebenfalls Verwaltungsübertretungen bilden, ist dieser Aufzählung nicht zu entnehmen. Nach dem auch im Verwaltungsstrafrecht geltenden Grundsatz "nulla poena sine lege" war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verstoß EU Recht, Strafbarkeit nur bei ausdrücklicher Anordnung im innerstaatlichen RechtZuletzt aktualisiert am
27.05.2019