Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde am 28. 4. 2008 einvernehmlich geschieden. In der anlässlich der Scheidung gemäß § 55a Abs 2 EheG geschlossenen Vereinbarung kamen die Ehegatten überein, dass eine in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft vorerst im jeweiligen Hälfteeigentum bleiben, aber ehestmöglich zu einem Mindestkaufpreis von 130.000 EUR verkauft werden sollte. Für den Fall des Verkaufs zu diesem Mindestpreis verpflichteten sich die Streitteile den ihnen jew... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs2EheG §81 Abs3EheG §97 Abs2
Rechtssatz: Ein Zusammenhang zwischen einer Vereinbarung über die Aufteilung der § 81 Abs 2 und 3 EheG unterfallenden Sachen und dem Verfahren auf Scheidung wird sowohl durch ein sachliches als auch zeitliches Naheverhältnis dieser zwei Ereignisse begründet. Die beiden Komponenten dürfen zwar nicht starr gesehen werden, verstreicht jedoch ein längerer Zeitraum (zB von neun Monaten) zwischen Vereinba... mehr lesen...
Norm: ABGB §883EheG §97 Abs2
Rechtssatz: Für eine Aufteilungsvereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG ist auch die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben. Entscheidungstexte 7 Ob 47/99h Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/99h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113794 Dokumentnumm... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §1 A1EheG §85JN §1 DVa3bbEheG §81 ffEheG §97 Abs2
Rechtssatz: Eine rechtswirksame Regelung nach § 97 Abs 2 EheG schließt, soweit sie reicht, eine Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG aus. Entscheidungstexte 7 Ob 47/99h Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/99h 1 Ob 144/12a Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 144... mehr lesen...
Norm: EheG §97 Abs2
Rechtssatz: Die in § 97 Abs 2 EheG geregelte Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse wird nicht dadurch berührt, dass die Scheidung letztlich nicht nach § 55a EheG, sondern nach § 49 EheG erfolgte. Entscheidungstexte 8 Ob 232/99x Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 232/99x ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 14.4.1960 vor dem Standesamt B***** die Ehe geschlossen. Im November 1980 wurde die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben; mit rechtskräftigem Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.6.1984 wurde die Ehe geschieden. Die Streitteile waren je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG H***** mit dem darauf errichteten Haus E***** Nr. 11 in B*****. Der Schätzwert des Hauses betrug im November 1980 S 7,330.540, 19... mehr lesen...
Begründung: Die am 1.Juni 1963 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.November 1989, AZ Sch 60/89, gemäß § 55 a Abs 1 EheG rechtskräftig geschieden. Zu dieser Tagsatzung waren beide - sonst anwaltlich vertretene - Parteien unvertreten beim Erstgericht erschienen, hatten die einvernehmliche Scheidung ihrer Ehe beantragt und eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt, die dem Akt als Vergleich über die Scheidungsfolgen gemäß § 55 a Abs 2 EheG angesc... mehr lesen...
Norm: EheG §85EheG §97 Abs2
Rechtssatz: Ein im Scheidungsvergleich - auch beidseitig - abgegebener Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren ist wegen der schon aus Art 6 Abs 1 erster Satz MRK abzuleitenden generellen Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages (pactum de non petendo) unwirksam. Entscheidungstexte 1 Ob 568/92 Entscheidungstext OGH 24.04.1992 1 Ob 568/92 Veröff... mehr lesen...
Begründung: Die am 18.1.1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem am 15.6.1981 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 21.5.1981, 4 Cg 344/80, aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Durch die Eheschließung war der am 9.1.1975 geborene gemeinsame Sohn Michael legitimiert worden; die Frau brachte zwei Töchter aus erster Ehe in ihre zweite Ehe mit. Der Mann ist alleiniger Hauptmieter der Ehewohnung (Gemeindewohnung) in Leoben, F*****gasse *... mehr lesen...
Norm: EheG §97 Abs2
Rechtssatz: Auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens kann aber - vom Gesetzgeber sogar erwünscht (§ 230 Abs 1, letzter Satz, AußStrG) - eine Vereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG zustande kommen, und zwar entweder in Form eines gerichtlichen Vergleiches oder als außergerichtliche Einigung. In beiden Fällen liegt eine zulässige und daher rechtswirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG vor. ... mehr lesen...