RS OGH 2024/10/24 1Ob95/24p

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Veröffentlicht am 24.10.2024
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Norm

EheG §97 Abs2
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ob Unzumutbarkeit iSd § 97 Abs 2 EheG vorliegt, ist durch einen Vergleich der Aufteilungsergebnisse mit und ohne Beachtung der Vereinbarung zu ermitteln ("Kontroll- bzw Parallelrechnung").Ob Unzumutbarkeit iSd Paragraph 97, Absatz 2, EheG vorliegt, ist durch einen Vergleich der Aufteilungsergebnisse mit und ohne Beachtung der Vereinbarung zu ermitteln ("Kontroll- bzw Parallelrechnung").

Entscheidungstexte

  • RS0135264">1 Ob 95/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 95/24p
    Ein Indiz für die Unzumutbarkeit kann im Einzelfall darin liegen, dass ein Ehegatte bei Beachtung der Vereinbarung mehr als die Hälfte weniger erhielte als ohne diese Vereinbarung. (T1)
    Ist Unzumutbarkeit anzunehmen, so ist unter Bedachtnahme auf § 97 Abs 4 EheG (nur) so weit von der Vereinbarung abzuweichen, dass das Ergebnis der Aufteilung im Einzelfall nicht mehr unzumutbar ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135264

Im RIS seit

21.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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