Norm
EheG §97 Abs3Rechtssatz
Das Gericht kann von einer Vereinbarung über die Aufteilung einer Ehewohnung nach § 97 Abs 2 und Abs 3 EheG auch bei grober Unbilligkeit nur in Bezug auf die Nutzung dieser Wohnung abweichen.Das Gericht kann von einer Vereinbarung über die Aufteilung einer Ehewohnung nach Paragraph 97, Absatz 2 und Absatz 3, EheG auch bei grober Unbilligkeit nur in Bezug auf die Nutzung dieser Wohnung abweichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135265Im RIS seit
21.01.2025Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025