RS OGH 2024/10/24 1Ob95/24p

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Veröffentlicht am 24.10.2024
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Norm

EheG §97 Abs3
EheG §97 Abs2
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Das Gericht kann von einer Vereinbarung über die Aufteilung einer Ehewohnung nach § 97 Abs 2 und Abs 3 EheG auch bei grober Unbilligkeit nur in Bezug auf die Nutzung dieser Wohnung abweichen.Das Gericht kann von einer Vereinbarung über die Aufteilung einer Ehewohnung nach Paragraph 97, Absatz 2 und Absatz 3, EheG auch bei grober Unbilligkeit nur in Bezug auf die Nutzung dieser Wohnung abweichen.

Entscheidungstexte

  • RS0135265">1 Ob 95/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 95/24p
    Bildet die Ehewohnung aber ganz oder teilweise eheliche Errungenschaft, so ist unter den Voraussetzungen des § 97 Abs 2 EheG die Auferlegung einer Ausgleichszahlung möglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135265

Im RIS seit

21.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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